Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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diese letztere Bezeichnung wegen der in ihr liegenden contradictio in adiecto 
nicht sehr glücklich und im übrigen die von 8. gleich darauf charakterisierte 
Staatstätigkeit der Tudors durchaus dem von BuscH gewählten Ausdruck 
zu entsprechen. Bauernschutz und Merkantilismus, Kirchen- und äußere 
Politik, alles zeigt das Gepräge jenes Verfassungstypus, den England wie 
gewöhnlich eben früher erlebte als der Kontinent, d. h. die deutschen 
Lande; denn Frankreich hat dieses Stadium während seines ancien regime 
überhaupt nicht (erst in gewisser Weise unter Napoleon) zu verzeichnen. Sach- 
lich kommen beide.Bezeichnungen auf dasselbe heraus; denn für den ‚„aufge- 
klärten““ Absolutismus ist es ja gerade charakteristisch, daß er in konstitu- 
tionellem Geiste (mutatis mutandis!) zu regieren bestrebt ist; in Preußen 
ersetzte nach SUAREZ ein Werk wie das A. L. R. die fehlende Verfassung. 
Bezeichnenderweise hat man ‚‚in den Zeiten der Tudors und Stuarts so etwas 
wie monarchisch-konstitutionelle Regierung in England finden‘ können 
(Hıyrze). Als ‚leitenden Minister in einer konstitutionellen Monarchie‘ 
wird man den jüngeren Pitt nur unter dem Vorbehalt hinstellen können, 
daß diese Einschätzung zwar dem verfassungsrechtlichen Sachverhalt unter 
Georg IH, einigermaßen entspricht, nicht aber den persönlichen Anschau- 
ungen des Staatsmanns, der ebenso wie Fox gegen eine Selbstregierung des 
Monarchen war, worauf HıntTzEe schon anläßlich ähnlicher Bemerkungen 
SALOMONS in der Pitt-Biographie aufmerksam macht. 
S. 221 verneint S. ‚‚die Frage, ob England den Krieg gewollt hat“. Nach 
der von ONCKEN (in „Deutschland und der Weltkrieg“) gegebenen Analyse 
des diplomatischen Spiels der letzten Jahre wird man hierüber doch wohl 
anderer Ansicht sein müssen. 8.195 ist der von der Besetzung Alexandriens 
handelnde Passus im Sinn entstellt stehen geblieben. 
Berlin-Charlottenburg. Heinrich Otto Meisner. 
Hofer, Cuno, Dr. jur., Die Keime des großen Krieges. Zürich 
1917, Verlag Schulthes & Co. IV und 274 8. 
Verfasser hat im Jahre 1913 eine außerordentlich sorgfältige, gediegene 
Arbeit mit dem Titel „Der Schadenersatz im Landkriegsrechte‘ veröffentlicht. 
Er kommt uns daher nicht als Fremder. Seine praktische Tätigkeit hat ihn 
inzwischen mit der auswärtigen Verwaltung seiner schweizerischen Heimat 
in Verbindung gebracht. Das vorliegende Werk ist der Niederschlag einer 
vornehm mit dem Urteil zurückhaltenden aus reicher Forschung und Beob- 
achtung mit vorzüglicher Gestaltungskraft erledigten Arbeit. Er hat sich 
mit der Tatsache des Krieges, ebenso wie mit dem Versagen von Recht und 
Moral abfinden müssen. In dem vorliegenden Buche will er die Frage lösen, 
woher die Kriegswelle ihre Kraft geschöpft hat. Die geheimen und offenen 
Kräfte will er auffinden, die den Frieden und seine Doktrinen umgestoßen 
haben, Es ist einer der ersten bemerkenswerten Versuche, den Krieg gleich- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII, 2/4, 32
	        
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