Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Staatssekretär zu berufen und vielleicht in das preußische Ministerium zu 
entsenden. 
Diese Skizze gibt einen Eindruck von dem Gedankenreichtum des Werkes. 
Heute, wo der Erlaß des Kaisers das Tor des Parlamentarismus öffnet, wird 
die Schrift von WrrrmAveR zu den wertvollen Vorarbeiten gehören, die bei 
der Weiterentwicklung der Reichsverfassung zu befragen sind. 
Redslob. 
Anzeigen. 
Emil Schiff, Staatliche Regelung der Elektrizitätswirt- 
schaft. Tübingen 1916, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 
28 S. 
Da die bisherigen Maßnahmen der Einzelstaaten zur Regelung der Elek- 
trizitätswirtschaft wenig planmäßig erfolgt sind, verlangt der Verf. ein ein- 
heitliches Vorgehen des Reiches. Er entwirft ein Bild von der bisherigen 
Elektrizitätswirtschaft, worunter er nur die absichtsvollen Maßnahmen zur 
Beschaffung und Verwertung elektrischer Arbeit verstanden wissen will, 
das keineswegs erfreulich ist. Die vorläufigen gesetzlichen Anordnungen 
über Genehmigung der Anlagen, Ablösung gewerbsmäßiger Strombetriebe 
und ihre Entschädigung, Ueberwachung und Beeinflussung des Tarifwesens 
müssen so vorsichtig vorgenommen werden, daß für eine endgültige Rege- 
lung der Elektrizitätswirtschaft neue Henımungen nicht entstehen. 
Paul Lohmar, Verwaltungsdirektor in Köln, Schattenseiten der 
Reichs-Unfallversicherung. Gesundheitlich, sittlich und 
volkswirtschaftlich nachteilige Begleiterscheinungen der Reichs-Unfall- 
versicherung und ihre Bekämpfung. Berlin 1916, Carl Heymanns 
Verlag. 
LOHMAR geht von der begründeten Ansicht aus, daß sittliche, gesund- 
heitliche und volkswirtschaftliche Nachteile der Arbeiterversicherung be- 
stehen, die mit Rücksicht auf die Bestimmungen über die Versorgung der 
Kriegsbeschädigten eine baldige Abänderung der Gesetzgebung erforderlich 
machen. Diese Nachteile zeigen sich — wie schon von BERNHARD, Uner- 
wünschte Folgen der deutschen Sozialpolitik, 1912 hervorgehoben wurde — 
als Unfallsneurose, Rentensucht, Uebertreibung und Simulation und in einer 
ungünstigen Beeinflussung des Heilverfahrens. Sie können eingeschränkt 
werden durch Aenderungen in den Bestimmungen über die Voraussetzungen 
und den Inhalt des Entschädigungsanspruches, über das Heilverfahren und 
über das Verfahren bei der Entschädigungsfeststellung. Der Hauptnach- 
druck ist aber auf die Schadenverhütung zu legen, wozu noch Berufsaus-
	        
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