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Staatssekretär zu berufen und vielleicht in das preußische Ministerium zu
entsenden.
Diese Skizze gibt einen Eindruck von dem Gedankenreichtum des Werkes.
Heute, wo der Erlaß des Kaisers das Tor des Parlamentarismus öffnet, wird
die Schrift von WrrrmAveR zu den wertvollen Vorarbeiten gehören, die bei
der Weiterentwicklung der Reichsverfassung zu befragen sind.
Redslob.
Anzeigen.
Emil Schiff, Staatliche Regelung der Elektrizitätswirt-
schaft. Tübingen 1916, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck).
28 S.
Da die bisherigen Maßnahmen der Einzelstaaten zur Regelung der Elek-
trizitätswirtschaft wenig planmäßig erfolgt sind, verlangt der Verf. ein ein-
heitliches Vorgehen des Reiches. Er entwirft ein Bild von der bisherigen
Elektrizitätswirtschaft, worunter er nur die absichtsvollen Maßnahmen zur
Beschaffung und Verwertung elektrischer Arbeit verstanden wissen will,
das keineswegs erfreulich ist. Die vorläufigen gesetzlichen Anordnungen
über Genehmigung der Anlagen, Ablösung gewerbsmäßiger Strombetriebe
und ihre Entschädigung, Ueberwachung und Beeinflussung des Tarifwesens
müssen so vorsichtig vorgenommen werden, daß für eine endgültige Rege-
lung der Elektrizitätswirtschaft neue Henımungen nicht entstehen.
Paul Lohmar, Verwaltungsdirektor in Köln, Schattenseiten der
Reichs-Unfallversicherung. Gesundheitlich, sittlich und
volkswirtschaftlich nachteilige Begleiterscheinungen der Reichs-Unfall-
versicherung und ihre Bekämpfung. Berlin 1916, Carl Heymanns
Verlag.
LOHMAR geht von der begründeten Ansicht aus, daß sittliche, gesund-
heitliche und volkswirtschaftliche Nachteile der Arbeiterversicherung be-
stehen, die mit Rücksicht auf die Bestimmungen über die Versorgung der
Kriegsbeschädigten eine baldige Abänderung der Gesetzgebung erforderlich
machen. Diese Nachteile zeigen sich — wie schon von BERNHARD, Uner-
wünschte Folgen der deutschen Sozialpolitik, 1912 hervorgehoben wurde —
als Unfallsneurose, Rentensucht, Uebertreibung und Simulation und in einer
ungünstigen Beeinflussung des Heilverfahrens. Sie können eingeschränkt
werden durch Aenderungen in den Bestimmungen über die Voraussetzungen
und den Inhalt des Entschädigungsanspruches, über das Heilverfahren und
über das Verfahren bei der Entschädigungsfeststellung. Der Hauptnach-
druck ist aber auf die Schadenverhütung zu legen, wozu noch Berufsaus-