Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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zu dem von PLENnGE-Münster gemachten Vorschlage (vgl. darüber bei 
WEBER $. 40) ist die Organisation die denkbar einfachste. Neben den Ver- 
waltungsausschuß (Mitglieder der rechts- und staatswissenschaftlichen Fa- 
kultät) tritt ein Beirat von 27 Mitgliedern (10 Herren der Wirtschafts- 
praxis), 7 der höheren Staats- oder Kommunalverwaltung, 4 praktische 
Juristen und 5 Professoren). Die Aufbringung der Mittel ist gesichert, 
und zwar erfolgt sie nicht durch eine bestimmte Interessentengruppe, son- 
dern unter Beteiligung der Provinzialverwaltung und des Magistrats der 
Stadt Breslau durch die verschiedensten Interessenten der Provinz, so daß 
es ausgeschlossen ist, daß das Unternehmen in Abhängigkeit gerät und zur 
Vertretung einer bestimmten Richtung veranlaßt werden könnte. 
Wenn hier bereits vor dem Kriege der Plan gefaßt wurde, mehr als 
es bisher im Unterricht geschehen, auf den Zusammenhang von Verwaltung 
und Wirtschaft hinzuweisen, so bedeutet dies noch keine Rückkehr zur 
Verwaltungslehre, sondern es handelt sich lediglich darum, Recht und 
Wirtschaft einzelner Verwaltungsgebiete so eingehend zu erörtern, wie es 
in den Vorlesungen über Verwaltungsrecht und Volkswirtschaftspolitik 
nicht geschehen kann. Zunächst sollen in erster Linie die Verhältnisse der 
Provinz Schlesien berücksichtigt werden, später auch die Rußlands, Polens, 
Oesterreichs und Ungarns. Die Fachkurse, wie sie in Breslau geplant wer- 
den, können in ähnlicher Form auch an anderen Hochschulen errichtet 
werden. 
Ratschläge für die Berufswahl im Rechts-, Wirtschafts- und 
Verwaltungsleben. Herausgegeben von der Rechts- und Staats- 
wissenschaftlichen Fakultät der Schlesischen Friedrich-Wilhelms- 
Universität. Tübingen 1916. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 
Diese Ratschläge sind zunächst für kriegsbeschädigte Offiziere zusam- 
mengestellt, kommen aber allen denen zugute, die sich dem Studium der 
Rechts- und Staatswissenschaften zuwenden wollen. Sie können und wollen 
nicht alle in den Dienst der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung 
eintreten, und deshalb wax es erwünscht, daß einmal der Versuch gemacht 
wurde, denen, die sich einem freien Berufe zuwenden wollen, zu zeigen, 
was sich erreichen läßt. Für die Universitäten ergibt sich die Notwendig- 
keit, dem Studium dieser Leute ein größeres Interesse zuzuwenden, als dies 
bisher geschehen. Der Unterricht in den Rechtswissenschaften darf nicht 
nur auf die eingestellt werden, die sich für die Staatsprüfungen vorbereiten 
wollen. Es ist wichtig, daß sich die Hörer der rechtswissenschaftlichen 
Fakultäten auch schon auf der Universität mit den Vorbedingungen für 
den privaten Dienst vertraut machen können. Fragt man jemanden, der 
nicht auf das Staatsexamen, sondern nur auf das Doktorexamen hinarbeitet, 
was er später zu tun gedenke, so bekommt man vielfach die Antwort: ich 
gehe zur Bank, zur Versicherung, zur Handelskammer, zur Stadtverwaltung
	        
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