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oder zur Presse. Dabei ist er sich gar nicht bewußt, daß es sich um Be-
rufe handelt, die durchaus verschiedene Anforderungen an den Bewerber
stellen. Das Verdienst der vorliegenden Schrift liegt nun darin, auf die
Vorbedingungen für die freien Berufe, die vielfach unterschätzt werden,
und auf die Aussichten für ein Fortkommen in ihnen hingewiesen zu haben.
Der Andrang zu ihnen wird nach dem Kriege groß sein, Offiziere und
zahlreiche Frauen sind in sie schon hineingekommen, und die Studieren-
den müssen es sich gesagt sein lassen, daß auch hier nur die tüchtigsten
Bewerber vorwärts kommen können.
K. v. Lilienthal, Grundriß zur Vorlesung über deutsches Straf-
recht. Vierte veränderte Auflage. Berlin 1916. Verlag von Otto
Liebmann. 80 S.
Enthält an treffenden Begriffsbestimmungen und Quellenangaben das
zur Einführung in das Strafrecht Erforderliche. Auf Literaturangaben wurde
zweckmäßig unter Verweisung auf die in der Einleitung angeführten Lehr-
bücher und Kommentare verzichtet.
Amtsrichter Dr. Albert Hellwig, Der Laienrichter in Straf-
sachen, ein Leitfaden für Schöffen und Geschworene. München-
Gladbach 1916, Volksvereins-Verlag.
Die verständig abgefaßte Schrift ist geeignet, Schöffen und Geschworene
über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihnen einen knappen Ueberblick
über das Strafverfahren und die Grundlagen des Strafrechts zu geben.
Adolf Sauer, Syndikus, Gothaisches Gewerkschaftsrecht
Freiburg (Baden) 1914. J. Bielefelds Verlag. 107 Seiten.
Enthält neben einer systematischen Einleitung eine Erläuterung der
88 107—153 des Berggesetzes für das Herzogtum Gotha vom 23. Oktober
1899 und der $$ 153a—153e der ergänzenden Novelle vom 26. Januar 1909
unter vorwiegender Berücksichtigung der preußischen Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis und der Literatur zum Allgemeinen Berggesetz für die
Preußischen Staaten.
Dr. Ernst Blumenstein, Professor der Rechte in Bern, Die Erlasse
betreffend die eidgenössische Kriegssteuer. Bern
1916. Verlag von K. J. Wyss.
Der Bund erhebt nach dem neu eingefügten Art. 42bis der Bundes-
verfassung zur teilweisen Deckung der Kosten des Truppenaufgebotes wäh-
rend des europäischen Krieges eine einmalige Kriegssteuer. Die eingehen-
den Erläuterungen des Verfassers zu dem Bundesbeschluß, betreffend die
eidgenössische Kriegssteuer, vom 22. Dezember 1915 verdienen auch außer-
halb der Schweiz Beachtung.