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vielbeklagten Guillotine-Resolution zu Teil geworden ist, mußte
schließlich der Eifer der Opposition gegen dieses verhaßteste Stück
Regierungspolitik daran erlahmen, daß man in Irrgängen lief,
über Möglichkeiten einer staatlichen und wirtschaftlichen Zukunft
beschließen sollte, die niemand übersehen kann, und deren Erkennt-
nis noch durch die Berichte der uneinigen Sachverständigen, der
Finanzleute und Nationalökonomen, erschwert wurde.
Darum bedarf ich bei der Darstellung der irischen Home
Rule besonderer Nachsicht. Ich versuche, in großen Zügen das
Gesicht zu zeichnen, das auf den Münzen des neuen irischen
Staates eingeprägt — sein würde, wenn er eigene Münzen hätte.
So leicht das aber einem schwärmenden Dichter vielleicht fiele,
der die Harfe der Kelten zu schlagen weiß, so einfach ich dar-
über zu Ihren Herzen sprechen könnte, wenn ich ein Paar
von den schwermütigen und doch leidenschaftlichen, zwischen
ausgelassener bäuerlicher Lustigkeit und wildem Gespenster-
zauber, zwischen gutmütiger Gastlichkeit und überhitztem Stolz
wechselnden Volkslieder singen könnte, das Lied von der Krone
der grünen Insel, die sich ein Fremder geraubt, oder die Bal-
lade von den Katzen von Kilkenny, die sich bis auf die Schwänze
gegenseitig aufgefressen, ala der englische Landlord mit seinem
strengen Jagdrecht ihnen das Wildern verlegt hatte, den Sang
vom Minstrel boy, der als Letzter auf dem Feld der Ehre bleibt
und mit sterbender Hand die Harfe zerreißt, daß sie keinem der
verhaßten Eroberer klinge —, so leicht ich irische Art in Sage
und Sang zeigen könnte, so schwer fällt es mir, sie aus den 48
Paragraphen und vier Anhängen der irischen Regierungsakte von
1912, der Home Rule Bill, herauszuholen und Ihnen greifbar
deutlich vorzustellen.
heben, und Irland ein Fünfzehntel zu den Reichsausgaben beitragen
soll, 1893 die Zölle als Abgleichung dieses irischen Beitrags angesehen
werden, und 1912 die unten ausführlich beschriebene Regelung platzgreift:
England zieht Steuern und Zölle ein und zahlt Irland seinen ganzen
Staatshaushalt.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 1. 5