Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Scotland or Ireland (s. 12 *°). So bleibt die Reichsangehörigkeit 
ungeteilt auch bei Home Rule und Föderalismus, und die Zusam- 
menfassung Irlands zu einer Nation bedeutet nicht eine Gemein- 
schaft der Iren, sondern eine abgesonderte Territoritalherrschaft 
auf der irischen Insel, ob nun Schotten, Engländer, Walliser, 
südafrikanische Buren, Australier oder Kanadier auf ihr wohnen. 
Den zweiten, mehr auf den guten Schein bedachten Vor- 
behalt gegen die irische Parlamentssouveränetät macht die Home 
Rule-Bill in s. 41, indem sie feierlich den Grundsatz bekräftigt: 
Reichsrecht bricht Landesrecht. Where any Act of the Irish 
Parliament deals with any matter with respect to which the 
Irish Parliament have power to make laws which is dealt 
with by any Act of the Parliament of the United’ King- 
dom passed after the passing of this Act and extending to 
Ireland, the Act of the Irish Parliament shall be read subject to 
the Act of the Parliament of the United Kingdom and so far as 
it is repugnant to that Act, but no further, shall be void. Das 
ist auch den großen Dominions gegenüber formal geltendes Recht. 
Aber das Reichsparlament wird sich so wenig mit irischem Landes- 
recht in Konflikt bringen wie mit kanadischem oder südafrika- 
nischem oder australischem Gesetz. Denn das ist der große 
Gegensatz, ein ganz und gar ungeschriebener, nur vom Beobachter 
der Wirklichkeit zu erkennender Gegensatz zwischen dem deutschen 
Reichsbund und dem englischen. Wir wollen, in langsamem aber 
sicherem Schritt, das Reich zur Gesetzgebung in allen großen 
innerpolitischen Dingen, in sozialen, kirchlichen, Steuer- und 
Erziehungs-Fragen kommen lassen und sehen eine Rückbildung 
als unnatürlich weil unzweckmäßig an. In England ist das Umge- 
kehrte wahr. Wohl ist hier in den letzten Jahren der Imperialismus 
mächtiger und mächtiger geworden; er hat nieht nur seine großen 
Redner und Dichter gefunden, sondern sich auch das eigene Organ 
des Reichskonferenz geschaffen. Aber das liegt alles auf dem 
auswärtigen Gebiet, in der Reichsverteidigung und äußersten
	        
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