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Scotland or Ireland (s. 12 *°). So bleibt die Reichsangehörigkeit
ungeteilt auch bei Home Rule und Föderalismus, und die Zusam-
menfassung Irlands zu einer Nation bedeutet nicht eine Gemein-
schaft der Iren, sondern eine abgesonderte Territoritalherrschaft
auf der irischen Insel, ob nun Schotten, Engländer, Walliser,
südafrikanische Buren, Australier oder Kanadier auf ihr wohnen.
Den zweiten, mehr auf den guten Schein bedachten Vor-
behalt gegen die irische Parlamentssouveränetät macht die Home
Rule-Bill in s. 41, indem sie feierlich den Grundsatz bekräftigt:
Reichsrecht bricht Landesrecht. Where any Act of the Irish
Parliament deals with any matter with respect to which the
Irish Parliament have power to make laws which is dealt
with by any Act of the Parliament of the United’ King-
dom passed after the passing of this Act and extending to
Ireland, the Act of the Irish Parliament shall be read subject to
the Act of the Parliament of the United Kingdom and so far as
it is repugnant to that Act, but no further, shall be void. Das
ist auch den großen Dominions gegenüber formal geltendes Recht.
Aber das Reichsparlament wird sich so wenig mit irischem Landes-
recht in Konflikt bringen wie mit kanadischem oder südafrika-
nischem oder australischem Gesetz. Denn das ist der große
Gegensatz, ein ganz und gar ungeschriebener, nur vom Beobachter
der Wirklichkeit zu erkennender Gegensatz zwischen dem deutschen
Reichsbund und dem englischen. Wir wollen, in langsamem aber
sicherem Schritt, das Reich zur Gesetzgebung in allen großen
innerpolitischen Dingen, in sozialen, kirchlichen, Steuer- und
Erziehungs-Fragen kommen lassen und sehen eine Rückbildung
als unnatürlich weil unzweckmäßig an. In England ist das Umge-
kehrte wahr. Wohl ist hier in den letzten Jahren der Imperialismus
mächtiger und mächtiger geworden; er hat nieht nur seine großen
Redner und Dichter gefunden, sondern sich auch das eigene Organ
des Reichskonferenz geschaffen. Aber das liegt alles auf dem
auswärtigen Gebiet, in der Reichsverteidigung und äußersten