Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Gesetzes dar. Da ist der Dienst der Alterspensionen nach den 
Gesetzen von 1908 und 1911, der Dienst des Versicherungsgesetzes 
von 1911 und der Arbeitsvermittlungsämter nach dem Gesetz von 
1909, kurz die Sozialgesetzgebung, aber ausschließlich des Gewerk- 
schaftsrechts; dann die irische Polizei; die Durchführung der 
Landreform nach den WYNDHAMschen nnd BIRRELLschen Gesetzen; 
das öffentliche Sparkassenwesen ; der Dienst der irischen Staats- 
anleihen älteren Datums, und schließlich die Steuererhebung. Das 
letzte hängt nıit der, gleich zu besprechenden Regelung der Finanzen 
des neuen Staatswesens zusammen. Die irische Polizei kommt 
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung von selbst 
unter irische Aufsicht (s. 5); die Sozialgesetzgebung und das 
Sparkassenwesen können vom künftigen irischen Parlament durch 
einfache Resolution aus vorbehaltenen Unionsangelegenheiten zu 
rein irischen Diensten gemacht werden (s. 52). Das Sparkassen- 
wesen 10 Jahre nach der Lösung der Union, die Versicherungen 
und die Arbeitsämter sogleich. Nur die Landreform, die mit 
Reichsmitteln eingeleitet ist und ohne sie in absehbarer Zeit nicht 
weitergeführt werden könnte, bleibt für immer der Sorge des 
großbritannischen Parlaments überlassen. Congested Distrits Board 
und Estates Commissioners, die größten irischen Großgrund- 
besitzer, bleiben Reichsämter, für die der englische Landwirt- 
schaftsminister verantwortlich ist. REDMOND hat die Richtigkeit 
dieser Lösung in seiner großen Rede zur ersten Lesung des Ent- 
wurfs namens der nationalistischen Partei ausdrücklich anerkannt; 
die Reichsregierung. muß alle Sicherheit haben und behalten für 
die Rückzahlung der Anleihen, die sie zum Zweck der Landreform 
gemacht hat; deshalb kann Irland — das bankrotte Irland — 
nicht den Anspruch erheben, Gesetze zu erlassen, die irgendwie in 
die Sicherheit für dieses Darlehen eingriffen. Diese Sicherheit 
liegt aber im wirtschaftlichen Gelingen der Landreform, in einem 
Ertrag der neugeschaffenen kleinen Bauerngüter, der die’ allmäh- 
liche "Tilgung der Schuld durch ihre - Besitzer selbst ermöglicht
	        
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