Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Geringschätzung“ herausfühlt (S. 717), so möchte ich dergleichen 
doch mehr nur als unbeholfenen Ausdruck eines erklärlichen Miß- 
behagens auffassen, das bei dem Täter oder hei seinen Autoritäten 
bestehen kann. „Unleugbar ist aber, schließt FLEISCHMANN, daß 
sie (meine Ansicht) in der Literatur Fuß gefaßt hat; und sie klingt 
selbst in der Rechtsprechung der obersten Gerichte bereits durch‘ 
(S. 717). „Das Recht an der Straße ist ein öffentliches... Das 
ist das Ergebnis der Rechtsentwicklung in Deutschland * (S. 718). — 
Endlich ist hier noch zu nennen die Besprechung, welche die 
Neuauflage meines Handbuchs jüngst gefunden hat von seiten 
eines hervorragenden Mitgliedes des Reichsgerichts in der Leip- 
ziger Zeitschrift v. 15. Aug. 1918 S. 959. Der Verfasser tritt 
für die Lehre vom öffentlichen Eigentum ein, von der er glaubt. 
„daß ihr der Sieg beschieden sein wird“. An der Art meiner 
Begründung findet er aber auszusetzen, daß das Unterscheidungs- 
merkmal gegenüber dem privatrechtlichen Eigentum unrichtiger 
Weise in dem verschiedenen Grundverhältnis des Eigentümers zu 
dem ihm gegenüberstehenden Rechtssubjekt (Gleichheit oder Un- 
gleichheit) gefunden wird. Das träfe nicht zu; denn „das Privat- 
eigentum besteht nicht nur gegenüber dem gleichgestellten Rechts- 
genossen, sondern auch gegenüber den übergeordneten Gewalten, 
Gemeinde, Staat, und zwar nicht etwa nur auf dem Boden des 
Privatrechts, sondern auch auf dem des öffentlichen Rechts, und 
umgekehrt besteht z. B. das öffentliche Eigentum der Gemeinden 
nieht nur gegenüber den gewaltunterworfenen Gemeindeangehöri- 
gen, sondern auch gegenüber den gleichgeordneten anderen Kom- 
munen und dem übergeordneten Staate“. Das sieht freilich so 
aus, als ginge es unserem ganzen schönen Rechtsinstitut ans Le- 
ben, was ja doch der Verfasser keineswegs beabsichtigen kann: 
es verliert seine Umgrenzung und das des Privateigentums ebenso, 
Diese Umgrenzung ist aber dadurch gegeben, daß es sich in beiden 
Fällen um sachenrechtliche Institute handelt, um die recht- 
liche Ordnung einer Willensmacht, die von einer zu beherrschen-
	        
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