Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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8 68 eine jetzt noch wirksame Gültigkeitsbedingung für das zu 
erlassende Statut sei. Ich halte das für ein Mißverständnis: das Gesetz 
verweist wegen der inneren Ordnung der Universitäten auf die „Privilegien 
und die vom Staate genehmigten Statuten“. Die Privilegien schaffen solche 
Ordnung vor allem gelegentlich der Gründung. Die gegrtindete Universi- 
tät kann dann, wie andere Korporationen, durch eigene „Schlüsse“ oder 
„Statuten“ weitere Ordnungen aufstellen und diese bedürfen natürlich der 
Genehmigung (II, 6 $ 26; 8 $ 16). Aber daß deshalb umgekehrt nun auch 
der Landesherr für die von ihm ausgehenden Ordnungen der Beratung der 
Universität mit rechtlicher Notwendigkeit bedurfte, scheint mir ein zu ra- 
scher Schluß zu sein. — 
Auch mir wird dazwischen „unzulängliche Kenntnis des preußischen 
Rechtsmaterials“ vorgeworfen. Damit verhält es sich so: Im Verw. Arch. 
XVI S. 433 hatte der Verfasser unterschieden „gesetzliche Normen“, die 
der polizeistaatliche Landesherr erließ, und „interne Verwaltungsvorschrif- 
ten für die amtliche Tätigkeit“, also Instruktionen. Die Gesetze kennzeich- 
nen sich durch die „allgemeine Bekanntmachung‘. Doch genügt es für 
Gesetze, die „nur die Angehörigen eines kleineren Interessentenkreises 
verpflichten sollten“, also z. B. die „Beamten in dienstlicher Stellung“, 
wenn sie diesen „durch entsprechende Zufertigungsakte (also nicht Öffent- 
lich) bekannt gegeben sind“. In Note 130 ist dazu bemerkt: „Dies scheint 
von O. Mayer DVR. I S. 44 verkannt.“ Dort hatte ich ausgeführt, daß 
zur Polizeistaatszeit im Gegensatz zu der Rechtssatznatur des Justizge- 
setzes die Instruktion des Verwaltungsbeamten durch die Entbehrlichkeit 
der Veröffentlichung sich kennzeichne, weil sie eben nur die angeredeten 
Beamten verpflichten wolle, nicht aber rechtlich wirke auf die Unter- 
tanen, welche von deren Amtstätigkeit betroffen werden können. Um 
diesen Gegensatz nicht verwischen zu lassen, habe ich in 2. Aufl. 1 S. 45 
Note 14 gegen HUBRICH eingewendet: dann fiele ja seine eigene Eintei- 
lung für die zu beurteilende Sachlage im Polizeistaat dahin; denn wenn 
die nur die Beamten verpflichtende und deshalb nur diesen zugefertigte 
Jandesherrliche Bestimmung für ihre amtliche Tätigkeit Gesetz sei, Ge- 
setz im „eigentlichen Sinne“ wie man es damals verstand, mit Rechts- 
satznatur also, dann wäre jede Instruktion ein Gesetz und für die 
Rubrik „interne Verwaltungsvorschriften“ für die amtliche Tätigkeit bliebe 
nichts übrig. 
Und darüber empört sich nun der Verfasser. Ich hätte bestritten, daß 
eine „gesetzliche Ordnung des äußeren amtlichen Wollens*, eine „externe 
Willensregulierung“ durch Gesetz möglich sei und daß die Beamten in dienst- 
licher Stellung „einen kleineren Kreis von gesetzlich regulierbaren Unter- 
tanen des Staates“ bildeten, einen „Stand“, wie die Angehörigen des Adel- 
Bürger- und Bauernstandes (8. 59, S. 60). Das von mir durch Unkenntnis 
verletzte Rechtsmaterial liefert „unwiderleglich“ ALR. ]I, 10. Nicht aller-
	        
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