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könnte). So auch dem Evangelium Johannes Kap. I. 1 mit dem tiefsinnigen
„Im Anfang war das Wort“, auf das den Verfasser die berühmte Faustszene
führt, um ihn Untersuchungen anstellen zu lassen über den Begriff des %öyos
und der deyy, (S. 131, S. 132 Note, wobei ausdrücklich vor einer Verwechs-
lung mit der Arche Noäh gewarnt wird). Lazu dann noch Betrachtungen
über die Wirkungskräfte, die da ausgehen von der „Entwicklung“ und der
„Evolution“, über die große Bedeutung der „Organgestaltung‘“, der „Or-
ganisierung* und der „Organisationierung der staatlichen Macht* (8. 101).
über den Unterschied von haurire und creare (8. 110). Selbst das Tao der chine-
sischen Philosophen spielt herein (S. 127). Am wirklichen Schluß (S. 198)
werden dann noch zu Ehren der Macht des Rechtes und des zu gründenden
Völkerbundes alle diese Harmonien und Dissonanzen in kurzem, kräftigem
Akkord zusammengefaßt, um wieder auszuklingen in zwei Goetheschen
Distichen. Mancher Leser wird dafür unwillkürlich den bekannten Spruch
vom Mühlrad setzen, der dem Schüler im verwirrenden Gespräch mit
Mephistopheles entschlüpfte. O0. M.
D.J. Vetsch, DieUmgehung des Gesetzes (in fraudem legis agere).
Zürich 1917. Druck und Verlag: Art. Institut Orell Füßli. TV und
3il S.
In der stattlichen Reihe guter Dissertationen, die im letzten Jahr-
zehnt aus der deutschen Schweiz gekommen sind, nimmt diese Arbeit einen
Platz in erster Reihe ein. Ihre Ausführungen. die durch gut gewählte
Beispiele gestützt werden, verlangen überall ernste Beachtung, werden aller-
dings auch viel Widerspruch finden. Der Begriff der Gesetzesumgehung
(8. 12) ist zu weit genommen. Unter ihn würde es, nach dem Verfasser,
schon fallen, wenn ich einem zu Geldstrafe Verurteilten, dessen Handlung
ich billigte, den. Betrag schenke; das ist aber gewiß kein agere in fraudem
legis. So ist öfters die überaus schwierige Scheidung von Zuwiderhand-
lung gegen das Gesetz, Vereitelung des Gesetzzweckes und Umgehung des
Gesetzes nicht scharf gelungen. Dagegen hat sich der Verfasser um die
Abgrenzung gegenüber dem fiduziarischen Geschäft in der sorgfältigen
Durchführung praktischer Fälle großes Verdienst erworben. Für den Inter-
nationalisten gibt der Abschnitt über die Umgehung ven Eheschließungs-
vorschriften durch Heranziehung ausländischen Rechts (S. 153—202) wert-
vollstes Material und auch theoretisch gute Hinweise M. B.
Heinrich Lehmann. Wucher und Wucherbekämpfung im
Krieg und Frieden. A. Deichertsche Verlagsbuchhandlung,
Leipzig, 1917. 69. S. Preis M. 1.—.
Die Abhandlung ist ein Anfang 1917 gehaltener Vortrag in erweiterter
Form. LEHMANN zeigt hier aufs beste, wie man mit guter juristischer Me-
thode auch die schwierigsten kriegswirtschaftlichen Fragen in Kürze be-