Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 1383 — 
öffentlichen Interesse erlassen sind, nicht lediglich zur Befriedi- 
gung eines privaten Interesses des Kommunalverbandes oder des 
Beamten. Dagegen finden die de Begründung und die Dauer 
des Beamtenverhältnisses betreffenden Vorschriften des Ortsstatuts 
grundsätzlich nur auf die nach seinem Inkrafttreten angestellten 
Beamten Anwendung. Zwar liegt auch diesen Vorschriften regel- 
mäßig ein Öffentliches Interesse zugrunde, aber die Absicht des 
örtlichen Gesetzgebers wird meist dahin gegangen sein, daß die 
Art der Begründung und die Dauer des Beamtenverhältnisses bei 
den vor dem Inkrafttreten des Ortsstatuts erfolgten Anstellungen 
nach dem alten Recht zu beurteilen ist. In der Regelung der 
Begründung und der Dauer älterer Beamtenverhältnisse würde zu- 
dem regelmäßig eine Verletzung wohlerworbener Rechte liegen. 
Für den örtlichen Geltungsbereich eines Orts- 
statuts gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß dieser sich mit 
den Grenzen des Gemeindebezirks deckt?*. Bei beamtenrechtlichen 
Ortsstatuten braucht man von einem besonderen örtlichen Geltungs- 
bereich nicht zu reden. Für die Anwendung der Grundsätze des 
örtlichen Beamtenrechts ist es unerheblich, ob die dadurch gere- 
gelten Tatbestände sich innerhalb oder außerhalb des Gemeinde- 
bezirks ereignen. Für die Anwendbarkeit des Ortsstatuts auf 
einen bestimmten Beamten ist vielmehr maßgebend, ob der Beamte 
in ein Beamtenverhältnis zu dem Kommunalverbande getreten ist 
oder nicht. Die Streitfragen, die sich auf die Anwendbarkeit von 
Ortsstatuten auf eingemeindete Gebietsteile beziehen, haben hin- 
sichtlich der beanitenrechtlichen Ortsstatute keine Bedeutung. Nach 
Eingemeindung einzelner Grundstücke oder ganzer Gemeinden ist 
eine neue Verkündung beamtenrechtlicher Ortsstatute, wie sie für 
Ortsstatute im allgemeinen von manchen für notwendig gehalten 
wird, keineswegs erforderlich. Dem Beamten der in einen anderen 
Gemeindeverband einverleibten Gemeinde tritt mit der Eingemein- 
dung die Gesamtgemeinde an Stelle der früheren Einzelgemeinde 
2 OERTEL, Städteordn. Anm. 2a zu $ 11.
	        
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