Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Sekanntmachung,
betreffend
die  Signalordunung  für  die  Eisenbahnen  Dentschlands.
Vom  4.  Januar  1875.

In  Gemäßheit  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an
das  durch  Bekanntmachung  vom  heutigen  Tage  veröffentlichte  Bahnpolizei-Reglement  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  hat  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  die  nachfolgende

Signalordnung
für  die
Eisenbahnen  Deutschlands
beschlossen:
I.  Signale  auf  der  freien  Bahnstrecke.

a)  Die  akustischen  Signale  sind  für  das  Bahnbewachungs-Personal  mittelst  elektrischer
  Läutewerke  zu  geben  wie  folgt:
1.  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  A.  Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Glocken- 



nach  B.  (Abmelde-Signal).  schlägen.
2.  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  B.]  Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glocken—
nach  A.  (Abmelde-Signal).  schlägen.

3.  Die  Bahn  wird  bis  zum  nächsten  fahr=  Dreimaldieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
planmäßigen  Zuge  nicht  mehr  befahren
(Ruhe-Signal).
4.  Es  ist  etwas  Außergewöhnliches  zu  er=  Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenwarten
  (Allarm-Signal).  schlägen.
Außer  den  elektro-akustischen  Signalen  können  auch  Hornsignale  gegeben  werden
wie  folgt:
Signal  1:  langer,  kurzer,  kurzer,  langer  Ton,  einmal  zu  geben.
„  22:  das  vorhergehende  Signal  zweimal  zu  geben.