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und angelsächsische Kulturwelt hat. sobald von den spezifisch sy-
stematischen Aufgaben die Rede ist. dürfte nicht näher dargetan
werden müssen.
Die eben erwähnte Abhandlung ‚JELLINEKs bezeichnet sich
selbst als „staatsrechtlich-politisch“, sie ist also ein Versuch, die
Kluft zwischen der „Anatomie“ und „Physiologie“ unserer Wissen-
schaft überzubrücken und sie in eine höhere Einheit zusammen-
zufassen — also eben die „Konfundierung“, die in den Augen
des Ref. als ein „arger Rückschritt“ erscheint. Durch das Hin-
zufügen (1900) von „sozialer Staatslehre“ zu seiner Staatsrechts-
lehre hatte JELLINEK vorher in der Richtung gewirkt, die Zirkel
zu erweitern, wohin übrigens schon sein Begriff „ Metajuridik * 1880
deutet. Im letztgenannten Zeitpunkt traten im selben Geist eine
ganze Reihe Verfasser vor, in direktem. kritischem Gegensatz zur
LABANnDschen Begrenzung: MARTITZ 1876 und 1880, GUMPLOVICZ
1881, KIRCHENHEIM 1884 und vor allen GIERKE 1874, 1879, 1883.
Es ist die Verfassungs- und Gesellschaftspolitik, die schon jetzt
sich geltend machen will, neben dem formalistischen Staatsrecht;
es sollte aber bis um die Wende des Jahrhunderts dauern, bevor
diese Auffassung (mit JELLINEKs „Allgemeiner Staatslehre‘*) durch-
schlagen konnte.
In diese Entwicklung reiht sich nun meine hier betreffende
Arbeit als die dritte und letzte Etappe hinein. da sie in das Sy-
stem auch die politische Geographie in weitestem Sinne (Haus-
halt, Volk und Reich) einfügt. Ich betrachte also meine Staats-
auffassung weniger als einen Gegensatz. sondern vielmehr als einen
Ausbau derjenigen JELLINEKs: dies trotz seiner Abneigung gegen
die „organische Staatstheorie“, welche im Grunde auf eine bloße
terminologische Frage reduziert werden könnte. Dagegen existiert
begreiflicherweise eine wirkliche Kluft zwischen meiner Auffassung
und derjenigen LABANDs, da wir ja nicht mit derselben Staats-
vorstellung arbeiten. Ist es nötig zu sagen, daß ich damit den
Glanz nicht vermindern will, der su gerecht diesen berühmten