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Das erste Buch enthält dann noch eine Geschichte des Völkerrechts,
die sehr weit zurückgreift: auf Aegypter, Hettiter, Babylonier, Assyrer usw.
(S. 16—40). —
Das zweite handelt von den völkerrechtlichen Persönlichkeiten. Das
sind natürlich Staaten, aber nicht notwendig Territorialstaaten. Es gibt
völkerrechtsfähige „staatliche Gebilde“, welche „nicht auf territorialer, son-
dern auf personenrechtlicher ‘Grundlage ruhen“. Dahin gehören die eng-
lische und die niederländische Ostindische Kompagnie, die Hansa („ein
Staat ohne Territorialgrundlage“) und die katholische Kirche („ihre völker-
rechtliche Stellung greift in die Zeit vor dem Territorialstaat zurück, als
der Staat noch Geschlechterstaat war“ S. 51). —
Die Lehre vom Staatsgebiet erscheint im dritten Buch unter der Ueber-
schrift „Staat und Staatsgelände“. „Die Rechte der Staaten an der ver-
nunftlosen Natur ähneln dem Sachenrecht; jeder Staat hat sein Gelände.
Ebenso wie der Eigentümer auf seinem Grund und Boden nicht nur
Rechte, sondern auch Pflichten hat, so verhält es sich mit dem Staat“.
Nur sind diese hier noch viel bedeutsamer. „Wenn man aber deswegen
das Recht des Staates am Gelände in ein Luftgebilde auflösen wollte, so
ist das ein heftiger Verstoß gegen alle juristische Konstruktion* (S. 71.
Das scheint sich gegen LABAND zu richten).. „der heutige Staat ... muß
ein Gelände haben*.
„So ist es nicht gewesen zur Zeit des Geschlechterstaates“. Beispiel:
„Die Germanen in ihren Wanderungen bleiben Staaten ... und ebenso ist
es heutzutage noch mit den Negervölkern in Afrika... der Zusammenhalt
des Staates wird hier nicht durch das Gelände, durch die Zusammenge-
hörigkeit der Horde bestimmt“ (S. 72).
Auch die Interessensphäre bedeutet „ein dingliches Recht“ (S. 74). „An-
gegliederte Gebiete bilden mit dem Staatsland ein „Reich“ (8. 76) ; bei höher
entwickelter Selbstverwaltung werden sie „Provinzialstaaten“ (S. 77). „Er-
strecktes Staatsgebiet sind Gegenstände, „die infolge der Einheit der
Kulturtätigkeit mit dem Staatsgebiet eine Gesamtheit bilden“, vor allem
die Seeschiffe (S. 77).
Die Staatsservituten konnten $. 71 verwendet werden, um die Ver-
wandtschaft der Gebietshoheit mit einem dinglichen Rechte zu bestätigen.
Dazu werden aber hier auch die „Kapitulationsverhältnisse“ gerechnet mit
den darin begründeten Zuständigkeiten der „Herrschaftskonsuln® (S. 80, 82).
Ebenso gilt dann als „eigentliche Staatsservitut“ auch die „Ueberwirkung
von Gerichtsakten“, d. h. die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile ($. 83).
Es folgen die völkerrechtlichen Lehren vom Pfandrecht, besetztem Ge-
biet, Seesperre und Blockade, Erwerb und Verlust des Gebietes, staaten-
losem Gebiete, und von den Verkehrswegen: Ozean, Küsten- und Binnen-
gewässer, Ströme, Luft. —
Eigentümlich muß es heute berühren, wie in diese Darstellung herein