Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Gegenstände  aus  den  verschiedenen  Abtheilungen  der  Staatskunstsammlung  (der  Ge—
mäldegallerie,  der  plastischen  Sammlung,  der  Kupferstichsammlung).

Es  werden  aber  auch  von  den  Lehrern  mit  den  Zöglingen  Exkursionen  vorgenommen,
  theils  zu  Aufnahmen  nach  der  Natur,  theils  zu  Besichtigung  von  auswärtigen
Kunstwerken.

8.  10.

Für  Ertheilung  des  Unterrichts  an  der  Kunstschule  ist  eine  entsprechende  Anzahl
von  Hauptlehrern  —  Professoren  —  angestellt,  neben  welchen  einige  weitere
Lehrer  als  Fachlehrer,  Hilfslehrer  2c.  (vergl.  Gesetz  vom  6.  Juli  1842,  Art.
1  und  2)  wirken.

Dermalen  befinden  sich  an  der  Kunstschule

1  Hauptlehrer  der  Bildhauerkunst,

3  ,  „  Malerei,

1  Lehrer  der  Kupferstecherkunst,

1  „  „  Kunstgeschichte,
„  spezieller  kunstwissenschaftlicher  Fächer,
„  der  Perspektive  und  Schattenlehre,
„  der  Anatomie.

—  ——

§.  11.
Das  Schuljahr  beginnt  je  im  Herbste  eines  Jahrs  und  ist  in  zjwei  Semester
abgetheilt.
§.  12.
Die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Kunstschule  findet  je  zum  Beginn  eines
Semesters,  also  im  Herbst  und  im  Frühjahr  statt.
In  der  Zwischenzeit  wird  eine  Aufnahme  nur  aus  besondern  Gründen  vorgenommen.

S.  13.
Außer  den  Schülern  können,  nach  Maßgabe  der  Raumverhältnisse,  auch  Hospitanten
  behufs  der  Theilnahme  am  Unterricht  der  Kunstschule  zugelassen  werden.

8.  14.
Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  als  Schüler  wie  zur  Zulassung  als  Hospitant
geschieht  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege  bei  dem  Direktor  der  Kunstschule.