Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die Uebertragung dieses Verordnungsrechtes von.dem 
Demobilmachungsamt bzw. Demobilmachungsministeriun auf andere 
Stellen kann nach den Grundsätzen des Verfassungs- 
und Rechtsstaates, die seit dem Gesetz über die vorläufige 
Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 und dem Uebergangsgesetz 
vom 4. März 1919 für das Reich wieder als maßgebend anzusehen 
sind, nur durch ein Gesetz oder durch Verordnung 
einer Stelle gesehehen, der ein dazu genügendes 
Verordnungsrecht gültig übertragen ist. Denn die 
Weiterübertragung eines Verordnungsrechtes bedeutet die Schaffung 
eines neuen Rechts zur Aufstellung von Rechtssätzen und zu Ein- 
griffen in die Freiheitssphäre. 
In unserem Falle ist die Form eines Gesetzes nicht gewählt 
worden, sondern ein Erlaß des Reichspräsidenten ist es, der das 
Verordnungsrecht des Demobilmachungsministeriums auf die üb- 
rigen Reichsministerien überträgt. Dazu steht aber dem Reichs- 
präsidenten kein genügendes Verordnungsrecht zur Seite. Der 
Rteichspräsident ist als Spitze der Reichsverwaltung wohl der be- 
rufene Träger der Organisationgewalt und damit berechtigt, die 
Auflösung eines Ministeriums, wie in dem Erlaß vom 26. April 
1919 geschehen, auszusprechen und an seiner Stelle neue Behörden 
zu gründen oder die Geschäfte der aufgelösten Instanz anderen 
Verwaltungsstellen zu übertragen. Das bezieht sich aber nur auf 
die Uebertragung von Verwaltungsgeschäften. Verordnungsrechte, 
die die aufgehobene Behörde besessen hat, kann der Reichspräsident 
als Chef der Reichsverwaltung ohne besondere gesetzliche Grund- 
lage nicht weitergeben. 
Man darf sich auch nicht darauf berufen, daß das Verord- 
nungsrecht gelegentlich der Errichtung des Demobilmachungsamtes 
von Rate der Volksbeauftragten, also in gewissem Sinne vom 
Vorgänger des Reichspräsidenten, geschaffen worden sei. Das ist 
in der Zeit der ersten Revolution geschehen, als der Rat der 
Volksbeauftragten noch in absolutistischer Weise die gesamte 
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