Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict  über  b.  gutsherrlichen  Rechte  u.  d.  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.  107

S.  57.

Die  Heiraths-Bewilligungen  haben  die  Herrschafts=  und  Patrimonial-Gerichts-Beamten
  bey  dem  Gutsherrn  nachzusuchen.  Die
Reise-Bewilligungen  werden  diesen  Beamten  von  der  Kreis-Regierung
  benehmlich  mit  dem  Appellations-Gerichte  ertheilt,  auf  vorläufig
  nachgewiesene  Genehmigung  des  Gutsherrn.

5.  58.

Die  Patrimonial-Beamten  können  nach  Beschaffenheit  ihrer
Qualification  auch  in  dem  Staatsvienste  Anstellung  und  Beförderung
  erhalten.

S.  59.

Der  Gutsherr  haftet  für  den  aus  den  Amtshandlungen  seiner
Beamten  entstehenden  Schaden  in  dem  nämlichen  Maaße,  wie  der
Königliche  Fiscus  für  die  unmittelbaren  Beamten.  Wenn  der
Gutsherr  die  Gerichtsbarkeit  selbst  zum  Nachtheil  der  Unterthanen
ausübt,  so  wird  er  von  der  betreffenden  Oberbehörde  durch  Strafbefehle
  zur  Ernennung  eines  tauglichen  Beamten  angehalten,  und
bey  fernerem  Verzuge  auf  seine  Kosten  die  Bestellung  verfügt.

S.  60.

Wenn  der  Gutsherr  bey  seinen  Beamten  Dienstgebrechen
wahrnimmt,  so  hat  er  davon  die  Regierung,  oder,  wenn  die
Sache  in  die  Justizpflege  einschlägt,  das  Appellations-Gericht  des
Kreises  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  die  erforderliche  Untersuchung,
und  hiernach  vie  weitere  gesetzliche  Einschreitung  veranlaßt  werde.

F.  61.

Will  der  Gutsherr  den  Herrschafts-Beamten  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  54.  quiesciren,  so  muß  er  von  jever  verfügten
Quiescirung  eines  solchen  Beamten  eben  so,  wie  von  jeder  verfügten
  Entlassung,  welche  ihm  in  Ansehung  seiner  mit  der  streitigen
Gerichtsbarkeit  nicht  bekleideten  Patrimonial-Gerichtshalter  und  der
Actuare  zusteht,  bey  der  Kreis-Regierung  und  dem  Appellations=Gerichte
  die  Anzeige  machen.  Die  Renten-Verwaltung  kann  der
Gutsherr  seinen  Beamten  in  jedem  Falle  nach  Gutdünken  abnehmen.

S.  62.
Dem  Gutsherrn  kömmt  in  Justizsachen,  außer  der  bloßen

Einsichtmahme,  keine  Concurrenz  mit  seinem  Gerichte  zu,  und  er
hat  sich  aller  Einmischung  hierin  zu  enthalten,  bey  Vermeidung

Sp.  212.