Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Hier kommt vor allem das ‘dem Reichsministerium in. der 
Form der vereinfachten Gesetzgebung durch das Gesetz ' vom 
17. April 1919 (siehe oben unter VII.) zur Verfügung gestellte 
Verordnungsrecht in Frage. Obgleich der Erlaß vom 26. April 
1919 ın seinem ersten Absatz selbst davon spricht, daß die wirt- 
schaftliche Demobilmachung soweit vorgeschritten sei, daß ihre 
Beendigung zugleich mit dem Neuaufbau der Wirtschaft bearbeitet 
werden müsse, wird man doch sagen können, daß die Uebertragung 
der dem Demobilmachungsministerium für die Zwecke der wirt- 
schaftlichen Demobilmachung eingeräumten Befugnisse auf andere 
Stellen immer noch eine gesetzliche Maßnahme bedeute, „welche 
sich zur Regelung des Ueberganges von der Kriegswirtschaft in 
die Friedenswirtschaft als notwendig und dringend erweist“, im Sinne 
von $ 1 des Gesetzes vom 17. April 1919 (siehe oben VIL.). Demnach 
würde das hier dem Reichsministerium eingeräumte erschwerte 
Verordnungsrecht in der Tat eine Uebertragung der dem Demobil- 
machungsministerium eingeräumten Verordnungsbefugnisse auf 
‚andere Stellen gestatten. Den Erfordernissen der vereinfachten 
Gesetzgebung ist jedoch bei dem Erlasse vom 26. Aprıl 1919 
nicht genügt worden, und deshalb kann dieses Verordnungsrecht 
zur Rechtfertigung des Erlasses nicht herangezogen werden. 
Der Versuch endlich, den Erlaß vom 26. April 1919 und seine 
Uebertragung des Verordnungsrechtes mit Hilfe der Bundesrats- 
verordnung vom 7. November 1918 über die wirtschaftliche De- 
mobilmachung und 8 5 des Uebergangsgesetzes zu retten (vgl. 
oben unter VI.) scheitert an der bereits behandelten Tatsache, daß 
ein derartiges Verordnungsrecht des Reichsministeriums sich mit 
dem Gesetz vom 17. April 1919 und seinem erschwerten Verord- 
nungsrecht in Gestalt der vereinfachten Gesetzgebung nicht ver- 
tragen würde und deshalb als durch dieses Gesetz aufgehoben 
angesehen werden muß (vgl. oben unter VII.). Auch die Reichs- 
regierung denkt nicht daran, sich auf die Bundesratsverordnung 
vom 7. November 1918 in Verbindung mit $ 5 des Ueber-
	        
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