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durch Zwang angehalten werden kann, die Bedeutung. daß die
diese Maßregeln anordnenden Bestimmungen nur für den ge-
setzlichen Vertreter gelten, daß dagegen die Folge des Steuerzu-
schlages von 5% wegen unterlassener Erklärung den vertretenen
Beitragspflichtigen selbst trifft, da hier nicht eine Strafvorschrift
in Frage steht (s. a. FERNOW z. 8 43). In allen diesen Fällen
handelt es sich also um Vertretung des Minderjährigen auf
öffentlich rechtlichem Gebiet und zwar nicht um eine Sondervor-
schrift. welche die Vertretungsmacht erstreckt. vielmehr nur um
eine nähere Regelung. insbesondere in prozessualer und strafrecht-
licher Beziehung.
In S 65 Abs. 2 StGB. wird der gesetzliche Vertreter des
minderjährigen Verletzten als der Strafantragsberechtigte bezeichnet.
Es ist dies.auch zweifellos ein dem öffentlichen Recht angehörendes
Gebiet, wenn auch verletzte Privatrechte oder Privatinteressen in
Frage kommen; denn es handelt sich um eine Willenskundgebung
gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, die deren Einschreiten und
die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruches anstrebt. Auch
hier ist es nicht etwa eine Ausnahme, daß der gesetzliche Ver-
treter den Minderjährigen in öffentlich-rechtlicher Beziehung ver-
treten kann. Die besondere Bestimmung und Abgrenzung ist na-
mentlich deshalb am Platze, weil es sonst; zweifelhaft sein könnte
ob nicht das Antragsrecht ein höchst persönliches ist, besonders
bei Beleidigungen.
Es gibt nämlich höchst persönliche Rechtshandlungen, die
nur durch den Beteiligten selbst, nicht durch dessen gesetzlichen
Vertreter vorgenommen werden können. Solche Rechtsgeschäfte
kommen im Privatrecht in größerer Zahl vor z. B. Testaments-
errichtung ($ 2064, 2229), Eheschließung ($ 1317), Ehevertrag,
durch den allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart wird ($ 1437)
(s. PLANcK N. 4ca& zu $ 1793, BLume N. 42 zu $ 1793). Auch
das öffentliche Recht kennt solche höchst persönliche Rechtshand-
lungen. Es kann z. B. nach dem $ 10 des Wahlgesetzes für den