Contents : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

1467

folglich  auch  die  Ausgaben  zwischen  dem  Reich
und  den  Einzelstaaten  geteilt  sind.  Erst  Reichsetat
und  Etat  des  Einzelstaats  zusammen  geben  den
vollen  Inhalt  der  Staatsausgaben.  Wenn  man
Vergleiche  unter  verschiedenen  Staaten  machen
will  und  namentlich  wenn  man  dabei  statistisch
die  Belastung  der  Steuerzahler  in  dem  einen
Staat  mit  der  eines  andern  Staats  vergleichen
will,  so  muß  man  bei  deutschen  Staaten  dieses
Verhältnis  zuim  Reich  in  Betracht  ziehen.  Man
darf  nicht  vergessen,  zuvor  festzustellen,  wie  in
den  zur  Vergleichung  stehenden  Staaten  die  Gesamtaufgaben
  des  öffentlichen  wirtschaftlichen  Lebens
  zwischen  Staat  und  Unterverbänden  (Provinz,
  Kreis,  Stadt,  Bezirk)  geteilt  sind;  erst  wenn
man  unter  Grundlegung  gleicher  Staatsaufgaben
vergleicht,  kann  man  das  Verhältnis  der  Staatsausgaben
  unter  den  Staaten  richtig  auffinden.
Der  Ausgabenetat  für  das  Reich  zerfällt  in
Fortdauernde  Ausgaben  und  Einmalige  Ausgaben,
  letztere  wiederum  in  die  beiden  Unterabteilungen:
  a)  Ordentlicher  Etat,  b)  Außerordentlicher
  Etat.  Zu  fortdauernden  Ausgaben
gehören,  wie  die  Bezeichnung  andeutet,  alle  diejenigen
  Ausgaben,  welche  zur  Aufrechterhaltung
dauernder  Einrichtungen  erforderlich  sind,  sowie
zur  Bestreitung  von  Kosten  für  solche  Aufgaben,
für  welche  ein  Maßstab  des  Bedürfnisses  zurzeit
nicht  abzusehen  ist.  Die  einmaligen  Ausgaben
umfassen  solche,  welche  entweder  im  allgemeinen
als  Ausgaben  nur  vorübergehender  Art  anzusehen
sind,  oder  bei  welchen  wohl  die  Gattung  der  Ausgaben
  immer  im  Etat  vorhanden  sein  wird  (z.  B.
Kasernenbauten  im  allgemeinen),  nicht  aber  der
einzelne  bestimmte  Gegenstand  (Neubau  einer  bestimmten
  Kaserne,  welche  aus  dem  Etat  verschwindet,
  sobald  dieselbe  fertiggestellt  ist).  Der
einmalige  ordentliche  Etat  soll  durch  Einnahmen
des  laufenden  Jahrs  gedeckt  werden;  für  den
einmaligen  außerordentlichen  Etat  werden  Anleihemittel
  herangezogen.  Der  Grundgedanke  ist
seit  der  Finanzreform  des  Jahrs  1909,  daß  im
außerordentlichen  Etat  künftig  nur  noch  solche
Ausgabepositionen  Aufnahme  finden,  welche  die
vollständige  Neubeschaffung  eines  Gegenstands
enthalten  und  zugleich  eine  werbende  Kraft  für  die
Zukunft  besitzen,  d.  h.  in  der  Folge  auch  eine  Verzinsung
  erwarten  lassen,  z.  B.  Eisenbahnbauten,
Kanalanlagen,  Ausführung  neuer  Telephonlinien.
Das  „Gesetz  betreffend  die  Feststellung  des
Reichshaushaltsetats“  enthält  die  Gesamtsummen
der  Ausgaben  und  Einnahmen  und  von  ersteren
daneben  die  Summen  der  fortdauernden,  der  einmaligen
  des  ordentlichen  Etats  und  der  einmaligen
des  außerordentlichen  Etats  noch  getrennt  angeführt.
  Es  folgen  noch  Bestimmungen  über  die
Ausgabe  von  Schatzanweisungen.  Als  Anlage,
mithin  als  Bestandteil  des  Gesetzes,  ist  angefügt
und  wird  mit  im  Reichsgesetzblatt  veröffentlicht
der  Reichshaushaltsetat.  Er  enthält  die  Kapitel
der  Ausgaben  und  Einnahmen  mit  den  entsprechen-Staatshaushalt.



 

1468

den  Beträgen,  und  außerdem  wird  die  Anzahl  der
Titel  angegeben,  in  welche  jedes  Kapitel  zerfällt.
Tatsächlich  werden  bei  Beratung  des  Etats  nicht
nur  die  Kapitelsummen,  sondern  die  Beträge  der
einzelnen  Titel  beraten  und  zur  Abstimmung  gebracht.
  Darauf  ist  in  dem  als  Teil  des  Gesetzes
veröffentlichten  Etat  durch  jene  Angabe  der  Zahl
der  Titel  hingewiesen.

Die  Reichsaufgaben  sind  in  dem  Art.  4  der
Verfassung  des  Reichs  vorgezeichnet.  Dementsprechend
  enthält  das  Budget  die  darauf  bezüglichen
Ausgabe-=  und  Einnahmekapitel:  Bundesrat  (bei
dem  Reichsamt  des  Innern),  Reichstag,  Reichskanzler
  und  Reichskanzlei,  Auswärtiges  Amt,
Reichsamt  des  Innern  (dieser  Etat  umfaßt  unter
anderem:  allgemeine  Fonds,  darunter  die  Kosten
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  Bundesamt
  für  Heimatwesen,  Statistisches  Amt,  Gesundheitsamt,
  Reichsversicherungsamt),  Verwaltung
des  Reichsheers,  Marine,  Reichsjustizverwaltung,
Reichsschatzamt,  Reichseisenbahnamt,  Reichsschuld.
  Rechnungshof,  Allgemeiner  Pensionsfonds,
Reichsinvalidenfonds,  Post=  und  Telegraphenverwaltung,
  Reichsdruckerei,  Eisenbahnverwaltung,
Kolonialverwaltung.

Einzelne  Etats  und  Ausgabe=  und  Einnahmetitel
  erheischen  noch  einige  besondere  Bemerkungen.
  Die  Staaten  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  machen  von  dem  Recht  Gebrauch,
eigne  Gesandtschaften  zu  unterhalten;  es  wird
ihnen  in  Bezug  auf  den  Ausgabeetat  des  Auswärtigen
  Amts  ein  Nachlaß  gewährt.

Der  Etat  des  Reichsheers  enthält  für  Bayern
nur  summarische  Beträge,  die  sog.  Bayrische  Quote,
während  für  die  übrigen  Kontingente  die  Ausgaben,
  und  zwar  getrennt  für  Preußen,  Sachsen,
Württemberg,  nach  Kapiteln  und  Titeln  aufgenommen
  sind,  wobei  im  preußischen  Etat  infolge
besonderer  Verträge  die  Truppenkörper  der  kleineren
  Staaten  mit  vertreten  sind.  Bayern  hat  laut
Vertrag  vom  25.  Nov.  1870  unter  III,  §  5  das
Reservatrecht,  daß  es  „die  Kosten  und  Lasten  seines
Kriegswesens  allein  trägt“.  „Bayern  verpflichtet
sich,  für  sein  Kontingent..  einen  gleichen  Geldbetrag
  zu  verwenden,  wie  nach  Verhältnis  der
Kopfstärke  durch  den  Militäretat  des  Deutschen
Bundes  für  die  übrigen  Teile  des  Heers  ausgesetzt
wird.  Dieser  Geldbetrag  wird  im  Bundesbudget
für  das  königlich  bayrische  Kontingent  in  einer
Summe  ausgeworfen.  Seine  Verausgabung  wird
durch  Spezialetats  geregelt,  deren  Ausstellung
Bayern  überlassen  bleibt.“  Nach  diesen  Bestimmungen
  wird  die  Quote  bei  Kapitel  44  des  Hauptetats
  berechnet  und  hier  sowie  bei  dem  Allgemeinen
Pensionsfonds,  den  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  ausgeworfen.

Bei  den  Einnahmen  ist  zu  bemerken,  daß
Bayern,  Württemberg,  Baden,  Elsaß-Lothringen
an  der  Brausteuer  keinen  Anteil  haben.  An  den
Einnahmen  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
sind  Bayern  und  Württemberg,  welche  nach  Art.  52