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Erstreckt sich aber sonach der Bereich der Sorge des elter-
liehen Gewalthabers und Vormundes gleichmäßig und allgemein
auf das Gebiet des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts, so
kommen auch als Angelegenheiten, für die nach $ 1910 BGB.
ein Pfleger bestellt werden kann, grundsätzlich sämtliche Ange-
legenheiten des Mündels auf privatrechtlichem wie öffentlich-recht-
lichem Gebiete in Betracht. Denn es ist unbestritten, daß die
Pflegschaft nach $ 1910 Abs. 1 für sämtliche Angelegenheiten
dem Umfange nach sich von der Vormundschaft nicht unter-
scheidet, und es können deshalb auch die einzelnen Angelegen-
heiten, für die nach $ 1910 Abs. 2 eine Pflegerbestellung mög-
lich ist, den gleichen Bereichen angehören. Nur ist bei dieser
Pflegschaft für einzelne Angelegenheiten zu beachten, daß ein
Pfleger zur Vertretung für eine einzelne Rechtshandlung, die als
höchstpersönliche von einer gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen
ist, unzulässig erscheint, und les ist weiter anzuerkennen, daß
landesgesetzliche Sondervorschriften über Pflegerbestellung in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufrecht erhalten sind (vgl.
Art. 55 EGzBGB.).
Deshalb ist auch eine Pflegschaft nach $ 1910 für einen
Beamten im Bereiche seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nisses grundsätzlich zulässig. Um sie überhaupt oder für einzelne
Angelegenheiten auszuschließen, bedarf es der Darlegung, daß es
sich insoweit um höchstpersönliche Angelegenheiten handelt, die
eine Vertretung, auch eine gesetzliche Vertretung nicht dulden,
oder daß Sondervorschriften eingreifen, die entgegenstehen (vgl.
KELLER-TRAUTMANN, Staatsang. Ges. (1914) zu $ 7 N. IX
S. 106 a. E.). Allerdings ist hier zu betonen, daß es sich bei
der Pfiegschaft immer um Angelegenheiten des Pflegebefohlenen
handeln muß, daß deshalb eine Pflegschaft zur Vertretung des
Beamten in dessen Dienstgeschäften von dem Vormundschafts-
gericht nicht bestellt werden kann, weil sie nicht Angelegenheiten
des Mündels, sondern des Staates oder der öffentlichen Korpo-