Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Erstreckt sich aber sonach der Bereich der Sorge des elter- 
liehen Gewalthabers und Vormundes gleichmäßig und allgemein 
auf das Gebiet des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts, so 
kommen auch als Angelegenheiten, für die nach $ 1910 BGB. 
ein Pfleger bestellt werden kann, grundsätzlich sämtliche Ange- 
legenheiten des Mündels auf privatrechtlichem wie öffentlich-recht- 
lichem Gebiete in Betracht. Denn es ist unbestritten, daß die 
Pflegschaft nach $ 1910 Abs. 1 für sämtliche Angelegenheiten 
dem Umfange nach sich von der Vormundschaft nicht unter- 
scheidet, und es können deshalb auch die einzelnen Angelegen- 
heiten, für die nach $ 1910 Abs. 2 eine Pflegerbestellung mög- 
lich ist, den gleichen Bereichen angehören. Nur ist bei dieser 
Pflegschaft für einzelne Angelegenheiten zu beachten, daß ein 
Pfleger zur Vertretung für eine einzelne Rechtshandlung, die als 
höchstpersönliche von einer gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen 
ist, unzulässig erscheint, und les ist weiter anzuerkennen, daß 
landesgesetzliche Sondervorschriften über Pflegerbestellung in öf- 
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufrecht erhalten sind (vgl. 
Art. 55 EGzBGB.). 
Deshalb ist auch eine Pflegschaft nach $ 1910 für einen 
Beamten im Bereiche seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhält- 
nisses grundsätzlich zulässig. Um sie überhaupt oder für einzelne 
Angelegenheiten auszuschließen, bedarf es der Darlegung, daß es 
sich insoweit um höchstpersönliche Angelegenheiten handelt, die 
eine Vertretung, auch eine gesetzliche Vertretung nicht dulden, 
oder daß Sondervorschriften eingreifen, die entgegenstehen (vgl. 
KELLER-TRAUTMANN, Staatsang. Ges. (1914) zu $ 7 N. IX 
S. 106 a. E.). Allerdings ist hier zu betonen, daß es sich bei 
der Pfiegschaft immer um Angelegenheiten des Pflegebefohlenen 
handeln muß, daß deshalb eine Pflegschaft zur Vertretung des 
Beamten in dessen Dienstgeschäften von dem Vormundschafts- 
gericht nicht bestellt werden kann, weil sie nicht Angelegenheiten 
des Mündels, sondern des Staates oder der öffentlichen Korpo-
	        
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