ration sind, in deren Diensten der Pfiegebefohlene als Beamter steht.
Es ist daher ganz gleichgültig, ob für die Anstellung des Beamten
gesetzliche oder tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind, be-
sondere Vorbildung, persönliche Eigenschaften, oder nicht. Das
Vormundschaftsgericht ist in keinem Falle befugt, einen Pfleger
für einen Beamten mit dem Wirkungskreise der Besorgung der
Dienstgeschäfte zu ernennen, selbst wenn es bei der Auswahl die
gesetzlichen oder tatsächlichen Erfordernisse berücksichtigen wollte;
die Dienstgeschäfte können nicht durch einen „nichtbeamteten
Vertreter“, sondern nur durch einen von der Dienstbehörde be-
stellten oder zugelassenen Vertreter wahrgenommen werden. Der
entscheidende Gesichtspunkt, daß eine Pflegerbestellung nur für
Angelegenheiten des Pflegebefohlenen erfolgen kann, führt übri-
gens weiter dahin, daß nicht nur im Bereiche des öffentlich-recht-
lichen Beamtenverhältnisses, sondern auch im privaten Dienstver-
hältnisse, eine Pflegerbestellung zur Wahrnehmung solcher Dienst-
geschäfte unzulässig ist. Auch da, wo die Natur des Dienstver-
hältnisses nicht eine Stellvertretung ausschließt ($ 613 BGB.), ist
es nicht statthaft einen Pfleger zur Wahrnehmung der Dienst-
verrichtungen des geistig oder körperlich erkrankten Dienstver-
pflichteten zu bestellen; eine solehe Ausdehnung wäre mit der
Zwangspflicht zur Uebernahme und der grundsätzlichen Unent-
geltlichkeit der Führung vormundschaftlicher Aemter unvereinbar.
Als eine Angelegenheit des Beamten kann aber die ihm ob-
liegende oder in seinem Interesse gelegene Herbeiführung
einer Stellvertretung in seinen Dienstgeschäften und deshalb die
Bestellung eines Pflegers mit diesem Wirkungskreise in Frage
kommen. S$o ist in Art. 99 pr. FGG., der den Justizminister er-
mächtigt, einem Notar auf dessen Antrag für die Dauer einer
Krankheit einen von dem Notar vorgeschlagenen Vertreter zu be-
stellen, weiter bestimmt, daß, falls der Notar durch Krankheit
verhindert ist einen Antrag zu stellen oder einen Vertreter vor-
zuschlagen, ein nach & 1910 bestellter Pfleger diese Handlungen
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