Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

ration sind, in deren Diensten der Pfiegebefohlene als Beamter steht. 
Es ist daher ganz gleichgültig, ob für die Anstellung des Beamten 
gesetzliche oder tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind, be- 
sondere Vorbildung, persönliche Eigenschaften, oder nicht. Das 
Vormundschaftsgericht ist in keinem Falle befugt, einen Pfleger 
für einen Beamten mit dem Wirkungskreise der Besorgung der 
Dienstgeschäfte zu ernennen, selbst wenn es bei der Auswahl die 
gesetzlichen oder tatsächlichen Erfordernisse berücksichtigen wollte; 
die Dienstgeschäfte können nicht durch einen „nichtbeamteten 
Vertreter“, sondern nur durch einen von der Dienstbehörde be- 
stellten oder zugelassenen Vertreter wahrgenommen werden. Der 
entscheidende Gesichtspunkt, daß eine Pflegerbestellung nur für 
Angelegenheiten des Pflegebefohlenen erfolgen kann, führt übri- 
gens weiter dahin, daß nicht nur im Bereiche des öffentlich-recht- 
lichen Beamtenverhältnisses, sondern auch im privaten Dienstver- 
hältnisse, eine Pflegerbestellung zur Wahrnehmung solcher Dienst- 
geschäfte unzulässig ist. Auch da, wo die Natur des Dienstver- 
hältnisses nicht eine Stellvertretung ausschließt ($ 613 BGB.), ist 
es nicht statthaft einen Pfleger zur Wahrnehmung der Dienst- 
verrichtungen des geistig oder körperlich erkrankten Dienstver- 
pflichteten zu bestellen; eine solehe Ausdehnung wäre mit der 
Zwangspflicht zur Uebernahme und der grundsätzlichen Unent- 
geltlichkeit der Führung vormundschaftlicher Aemter unvereinbar. 
Als eine Angelegenheit des Beamten kann aber die ihm ob- 
liegende oder in seinem Interesse gelegene Herbeiführung 
einer Stellvertretung in seinen Dienstgeschäften und deshalb die 
Bestellung eines Pflegers mit diesem Wirkungskreise in Frage 
kommen. S$o ist in Art. 99 pr. FGG., der den Justizminister er- 
mächtigt, einem Notar auf dessen Antrag für die Dauer einer 
Krankheit einen von dem Notar vorgeschlagenen Vertreter zu be- 
stellen, weiter bestimmt, daß, falls der Notar durch Krankheit 
verhindert ist einen Antrag zu stellen oder einen Vertreter vor- 
zuschlagen, ein nach & 1910 bestellter Pfleger diese Handlungen 
3%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.