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nur der Ausschluß der Vertretung des Angeklagten durch den
gesetzlichen Vertreter, nicht auch der Ausschluß der Mitwirkung
desselben als Beistand herleiten.
Deshalb wird auch für das Dissiplinarverfahren in: weiteren
Sinne (im Gegensatz zu dem förmlichen Disziplinarverfahren:
5 80 ff. RBG., 8 18ff. Ges. vom 21. Juli 1852 im Gegensatz zu
S 84 ff. bzw. 228.) der gesetzliche Vertreter als Beistand zuzu-
lassen sein, wenn schon hier wegen der freieren Gestaltung und
des Mangels näherer Vorschriften das Ermessen der Behörde
über Art und Umfang der Zulassung entscheidet, ähnlich wie in
S$ 149 Abs. 3 StPO. Für dieses formlose Verfahren besteht die
Auskunftspflicht des Beamten selbst, die sich aus der Gehorsams-
pflicht ergibt, unverkürzt (s. RHEINBABEN S. 80) und zwar in der
von dem Vorgesetzten zu bestimmenden Form der mündlichen.
schriftlichen oder protokollarischen Erklärung. Auch in diesem
Verfahren darf die Dienstbehörde aber den gesetzlichen Vertreter
nicht grundsätzlich zurückweisen, wird vielmehr jedenfalls schrift-
liche Eingaben desselben über den Gegenstand der Untersuchung
pflichtgemäß auch im Interesse des Angeschuldigten zu beachten
haben.
Daher ergibt sich z. B. für einen nach $ 1910 BGB. einen:
gebrechlichen Beamten bestellten Pfleger auch im Disziplinarver-
fahren ein nicht unwesentliches Betätigungsfeld.e Er wird in
dieser Beziehung vielfach eine sehr nützliche, aufklärende Wirk-
samkeit entfalten können und da er die Erscheinungspflicht des
Beamten selbst nicht zu beseitigen oder einzuschränken vermag,
kann bei einem so bestimmten Wirkungskreis die Absicht, die
Untersuchung lahmzulegen, wie sie in dem vom KG. entschiedenen
Falle nach Auffassung der Dienstbehörde obwaltete, nicht mit
Erfolg betätigt werden.
Es kann deshalb aber auch geradezu ein Pfleger mit dem
Wirkungskreise der Wahrnehmung der Personensorge im Diszi-
plinarverfahren bestellt werden. Damit ist dann nicht eine un-