Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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nur der Ausschluß der Vertretung des Angeklagten durch den 
gesetzlichen Vertreter, nicht auch der Ausschluß der Mitwirkung 
desselben als Beistand herleiten. 
Deshalb wird auch für das Dissiplinarverfahren in: weiteren 
Sinne (im Gegensatz zu dem förmlichen Disziplinarverfahren: 
5 80 ff. RBG., 8 18ff. Ges. vom 21. Juli 1852 im Gegensatz zu 
S 84 ff. bzw. 228.) der gesetzliche Vertreter als Beistand zuzu- 
lassen sein, wenn schon hier wegen der freieren Gestaltung und 
des Mangels näherer Vorschriften das Ermessen der Behörde 
über Art und Umfang der Zulassung entscheidet, ähnlich wie in 
S$ 149 Abs. 3 StPO. Für dieses formlose Verfahren besteht die 
Auskunftspflicht des Beamten selbst, die sich aus der Gehorsams- 
pflicht ergibt, unverkürzt (s. RHEINBABEN S. 80) und zwar in der 
von dem Vorgesetzten zu bestimmenden Form der mündlichen. 
schriftlichen oder protokollarischen Erklärung. Auch in diesem 
Verfahren darf die Dienstbehörde aber den gesetzlichen Vertreter 
nicht grundsätzlich zurückweisen, wird vielmehr jedenfalls schrift- 
liche Eingaben desselben über den Gegenstand der Untersuchung 
pflichtgemäß auch im Interesse des Angeschuldigten zu beachten 
haben. 
Daher ergibt sich z. B. für einen nach $ 1910 BGB. einen: 
gebrechlichen Beamten bestellten Pfleger auch im Disziplinarver- 
fahren ein nicht unwesentliches Betätigungsfeld.e Er wird in 
dieser Beziehung vielfach eine sehr nützliche, aufklärende Wirk- 
samkeit entfalten können und da er die Erscheinungspflicht des 
Beamten selbst nicht zu beseitigen oder einzuschränken vermag, 
kann bei einem so bestimmten Wirkungskreis die Absicht, die 
Untersuchung lahmzulegen, wie sie in dem vom KG. entschiedenen 
Falle nach Auffassung der Dienstbehörde obwaltete, nicht mit 
Erfolg betätigt werden. 
Es kann deshalb aber auch geradezu ein Pfleger mit dem 
Wirkungskreise der Wahrnehmung der Personensorge im Diszi- 
plinarverfahren bestellt werden. Damit ist dann nicht eine un-
	        
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