Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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zulässige Vertretung gemeint, sondern eine Mitwirkung in dem 
zulässigen Rahmen. Gerade in Fällen wie dem vom KG. ent- 
schiedenen, wenn es sich um Disziplinaruntersuchungen - wegen 
Schuldenmachens oder verdächtiger geschäftlicher Manipulationen 
handelt, kann ein solcher Pfleger für einen Beamten, der vielleicht 
eben infolge seines wirtschaftlichen Niederganges auch seelisch 
gelitten hat, zur Klarlegung der Verhältnisse und Förderung der 
Untersuchung beitragen. Seine grundsätzliche Ausschließung 
wäre daher ebenso ungerechtfertigt wie unzweckmäßig. -Jeden- 
falls gereicht aber seine Bestellung der vorgesetzten Dienstbehörde 
nicht zur Beschwerde, da sie das Recht derselben auf unvermit- 
telten Verkehr mit dem Angeschuldigten nicht zu beeinträchtigen 
vermag. Ob der mehr erwähnte Fall des KG. unter diesem Ge- 
sichtspunkte vielleicht anders hätte entschieden werden können. 
muß dahingestellt bleiben. Der Beschluß des KG. könnte aber 
mit seiner Begründung tatsächlich dahin führen, das Kind mit 
dem Bade auszuschütten, den Pfleger auch als Beistand aus dem 
Disziplinarverfahren zu Unrecht fernzuhalten. Diese ungerecht- 
fertigte Folge zu verhüten ist Zweck vorstehender Erörterung.
	        
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