um öffentliche Geldforderungen (z. B. staatliche Steueransprüche)
handelt. Dieser Zugriff auf die Sachen selbst gilt ebenso für
Gegenstände des Volksbedarfs wie des Kriegsbedarfs. Aus diesem
gleichen Ziel ergibt sich, daß wirtschaftlich grundlegende Unter-
schiede für Volksbedarf und Kriegshedarf hinsichtlich der Erfas-
sung nicht bestehen, wie ja auch die gegebene Uebersicht eine
große Aehnlichkeit der Rechtsgestaltungen zur Erfassung bei den
verschiedenen Verordnungen gezeigt hat. Man wird also die
Rechtsgestalt der Enteignung in den Verordnungen über Volks-
bedarf und Kriegsbedarf als einheitlich anzusehen haben und die
Vorschriften auseinander ergänzen können, soweit nicht ausdrück-
liche Unterschiede bestehen. Das gleiche gilt für die Beschlag-
nahme.
Die Gemeinsamkeit geht aber noch weiter. In beiden Fällen
geht das öffentliche Interesse nicht nur dahin, dem Staate oder
sonstigem öffentlich-rechtlichen Verband das Recht an den Gegen-
ständen zu verschaffen, sondern vielfach auch, es auf andere Per-
sonen zu übertragen, die bei Volksbedarf die Verarbeitung oder
Verteilung. bei Kriegsbedarf die Verarbeitung zu übernehmen
haben, auf‘ die Industrie und den reglementierten Handel. Auch
dieser gemeinsame Zweck hat eine Gleichheit der Rechtsgestal-
tungen zur Folge.
VI.
Die Enteignung bietet der rechtlichen Erfassung am we-
nigsten Schwierigkeiten.
Wie die Zusammenstellung der Vorsehriften (vgl. die Tabelle
oben IV) ergibt, stimmen die Verordnungen in allen wesentlichen
Punkten überein. Die Enteignung ist eine für andere Fälle schon
im Frieden entwickelte Einrichtung und die Theorie hat sich
schon lange und in der letzen Zeit im Anschluß an das preußi-
sche Enteignungsgesetz von 1574 mit ihr beschäftigt. Die Ent-
eignung des Enteignungsgesetzes deckt sich grundsätzlich mit der
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