Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

um öffentliche Geldforderungen (z. B. staatliche Steueransprüche) 
handelt. Dieser Zugriff auf die Sachen selbst gilt ebenso für 
Gegenstände des Volksbedarfs wie des Kriegsbedarfs. Aus diesem 
gleichen Ziel ergibt sich, daß wirtschaftlich grundlegende Unter- 
schiede für Volksbedarf und Kriegshedarf hinsichtlich der Erfas- 
sung nicht bestehen, wie ja auch die gegebene Uebersicht eine 
große Aehnlichkeit der Rechtsgestaltungen zur Erfassung bei den 
verschiedenen Verordnungen gezeigt hat. Man wird also die 
Rechtsgestalt der Enteignung in den Verordnungen über Volks- 
bedarf und Kriegsbedarf als einheitlich anzusehen haben und die 
Vorschriften auseinander ergänzen können, soweit nicht ausdrück- 
liche Unterschiede bestehen. Das gleiche gilt für die Beschlag- 
nahme. 
Die Gemeinsamkeit geht aber noch weiter. In beiden Fällen 
geht das öffentliche Interesse nicht nur dahin, dem Staate oder 
sonstigem öffentlich-rechtlichen Verband das Recht an den Gegen- 
ständen zu verschaffen, sondern vielfach auch, es auf andere Per- 
sonen zu übertragen, die bei Volksbedarf die Verarbeitung oder 
Verteilung. bei Kriegsbedarf die Verarbeitung zu übernehmen 
haben, auf‘ die Industrie und den reglementierten Handel. Auch 
dieser gemeinsame Zweck hat eine Gleichheit der Rechtsgestal- 
tungen zur Folge. 
VI. 
Die Enteignung bietet der rechtlichen Erfassung am we- 
nigsten Schwierigkeiten. 
Wie die Zusammenstellung der Vorsehriften (vgl. die Tabelle 
oben IV) ergibt, stimmen die Verordnungen in allen wesentlichen 
Punkten überein. Die Enteignung ist eine für andere Fälle schon 
im Frieden entwickelte Einrichtung und die Theorie hat sich 
schon lange und in der letzen Zeit im Anschluß an das preußi- 
sche Enteignungsgesetz von 1574 mit ihr beschäftigt. Die Ent- 
eignung des Enteignungsgesetzes deckt sich grundsätzlich mit der 
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