Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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stände, also gelten auch für sie diese Vorschriften und ordnen das Eigen- 
tum an ihnen privatrechtlich — rücksichtslos! 
Zu dem gleichen Ergebnis soll BGB. 8 90 führen, wonach die auf den 
öffentlichen Weg fallenden Früchte des Nachbargrundstückes nicht als 
dessen Früchte gelten können; daraus gehe hervor, daß nach der Meinung 
des BGB. der Weg nicht eigentumsunfähig sein kann, sonst wäre diese 
Bestimmung überflüssig. Aber das BGB. und namentlich sein EG. bestimmt 
ja gar manches, aus Vorsicht, auch wenn es überflüssig erscheinen könnte; 
gerade da, wo das Öffentliche Recht berührt wird, geschieht das gern. 
Sodann betrifft doch diese Bestimmung die Früchte des Nachbargrundstücks 
und nicht den Weg, der übrigens auch nach meiner Lehre keineswegs so 
schlechthin als „eigentumsunfähig“ bezeichnet werden darf. 
Dann (8. 35) muß wieder einmal das Urteil des Sächs. OVG. vom 
9. Februar 1910 herhalten, das ja für seine Entscheidung (worauf schon von 
anderer Seite hingewiesen wurde) der Ausführungen über das öffentliche 
Eigentum gar nicht benötigte; sie sind rein die gelegentliche literarische 
Leistung eines Gerichtsmitgliedes, der so und so vielandere gegenüberstehen. 
Endlich soll das badische LR. Satz 538 bestätigen, daß es sich bei 
Staats- und Privatwegen nicht um einen Gegensatz der rechtlichen Natur 
des Eigentums, sondern nur der verschiedenen berechtigten Subjekte han- 
delt: lautet doch die Ueberschrift des betreffenden Kapitels „Von der Ver- 
schiedenheit der Sachen nach ihrem Inhaber“ (S. 35, 36). Aber das ist 
doch nur die Uebersetzung der Ueberschrift des code civil zu den Bestim- 
mungen über das domaine public, das zweitellos als öffentliches Eigentum 
anzusehen ist. Wenn diese Worte in französischer Fassung echtes öffent- 
liches Eigentum nicht hinderten, warum sollen sie es in deutscher tun? 
Das sind lauter Argumente, wie sie nur vorgebracht zu werden 
pflegen, wenn es nicht gut um die Sache steht. Otto Mayer. 
Zeitschriften: 
Verwaltungsarchiv: Band 28, Heft 1: ScaHorn, Verwaltungsrecht- 
liches Gewohnheitsrecht; ARNDT, Die Verkündung von Universitätsstatuten 
und allen in sie eingreifenden königlichen Erlassen; WERNEBURG, Die 
rechtliche Bedeutung des $ 84 des Wassergesetzes; FRIEDRICHS, Grundzüge 
einer Verwaltungsreform. Band 28, Heft 2: FRIEDRICHS, Aufsichtspolizei; 
ZIMMERMANN, Der Zusammenhang der Zivilliste mit dem Domanium in den 
monarchischen deutschen Bundesstaaten; SCHULTZENSTEIN, Die Widmung 
zum Öffentlichen Wege; FRIEDRICHS, Vorentwurf eines Gesetzes über das 
Reichsverwaltungsgericht. Band 28, Heft 3: FRIEDRICHS, Aufsichtspolizei 
(Schluß); HorAcKer, Die Technik der Staatsverwaltung; KÖNNECKE, 
Namensfragen im modernen Adelsrechte; MALLACHOW, Die Aufrechenbarkeit 
publizistischer und ziviler Forderungen gegeneinander; SCHULTZENSTEIN, 
Die Polizeifähigkeit der natürlichen Personen.
	        
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