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stände, also gelten auch für sie diese Vorschriften und ordnen das Eigen-
tum an ihnen privatrechtlich — rücksichtslos!
Zu dem gleichen Ergebnis soll BGB. 8 90 führen, wonach die auf den
öffentlichen Weg fallenden Früchte des Nachbargrundstückes nicht als
dessen Früchte gelten können; daraus gehe hervor, daß nach der Meinung
des BGB. der Weg nicht eigentumsunfähig sein kann, sonst wäre diese
Bestimmung überflüssig. Aber das BGB. und namentlich sein EG. bestimmt
ja gar manches, aus Vorsicht, auch wenn es überflüssig erscheinen könnte;
gerade da, wo das Öffentliche Recht berührt wird, geschieht das gern.
Sodann betrifft doch diese Bestimmung die Früchte des Nachbargrundstücks
und nicht den Weg, der übrigens auch nach meiner Lehre keineswegs so
schlechthin als „eigentumsunfähig“ bezeichnet werden darf.
Dann (8. 35) muß wieder einmal das Urteil des Sächs. OVG. vom
9. Februar 1910 herhalten, das ja für seine Entscheidung (worauf schon von
anderer Seite hingewiesen wurde) der Ausführungen über das öffentliche
Eigentum gar nicht benötigte; sie sind rein die gelegentliche literarische
Leistung eines Gerichtsmitgliedes, der so und so vielandere gegenüberstehen.
Endlich soll das badische LR. Satz 538 bestätigen, daß es sich bei
Staats- und Privatwegen nicht um einen Gegensatz der rechtlichen Natur
des Eigentums, sondern nur der verschiedenen berechtigten Subjekte han-
delt: lautet doch die Ueberschrift des betreffenden Kapitels „Von der Ver-
schiedenheit der Sachen nach ihrem Inhaber“ (S. 35, 36). Aber das ist
doch nur die Uebersetzung der Ueberschrift des code civil zu den Bestim-
mungen über das domaine public, das zweitellos als öffentliches Eigentum
anzusehen ist. Wenn diese Worte in französischer Fassung echtes öffent-
liches Eigentum nicht hinderten, warum sollen sie es in deutscher tun?
Das sind lauter Argumente, wie sie nur vorgebracht zu werden
pflegen, wenn es nicht gut um die Sache steht. Otto Mayer.
Zeitschriften:
Verwaltungsarchiv: Band 28, Heft 1: ScaHorn, Verwaltungsrecht-
liches Gewohnheitsrecht; ARNDT, Die Verkündung von Universitätsstatuten
und allen in sie eingreifenden königlichen Erlassen; WERNEBURG, Die
rechtliche Bedeutung des $ 84 des Wassergesetzes; FRIEDRICHS, Grundzüge
einer Verwaltungsreform. Band 28, Heft 2: FRIEDRICHS, Aufsichtspolizei;
ZIMMERMANN, Der Zusammenhang der Zivilliste mit dem Domanium in den
monarchischen deutschen Bundesstaaten; SCHULTZENSTEIN, Die Widmung
zum Öffentlichen Wege; FRIEDRICHS, Vorentwurf eines Gesetzes über das
Reichsverwaltungsgericht. Band 28, Heft 3: FRIEDRICHS, Aufsichtspolizei
(Schluß); HorAcKer, Die Technik der Staatsverwaltung; KÖNNECKE,
Namensfragen im modernen Adelsrechte; MALLACHOW, Die Aufrechenbarkeit
publizistischer und ziviler Forderungen gegeneinander; SCHULTZENSTEIN,
Die Polizeifähigkeit der natürlichen Personen.