Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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neuen Reichsstaatsrechts auszuführen. Dann auch Näheres darüber, wie 
sehr wieder Art. 19 im Grunde dem entspricht, was TRIEPEL für seine 
„unparteiische Reichsaufsicht (S. 453 mit 471) im ominösen $ 19 seines 
Werkes verlangte. 
Daß so viele Berührungspunkte zwischen dem Buche und der heutigen 
Rechtslage überhaupt möglich sind, liegt nicht zuletzt an dem, daß das 
Reich in der Hauptsache noch immer einen großen Teil seiner Geschäfte 
durch die Landesbehörden vollziehen läßt und daß sich die bereits er- 
wähnte „Geschlossenheit“ der Organisation der Landesbehörden dem Reiche 
gegenüber im Großen und Ganzen nicht geändert hat. Darum erscheinen 
auch manche Anregungen, die TRIEPEL mit so viel Erfahrung, Literatur 
Material und Vergleichsmöglichkeiten auszustatten weiß, mit ihrer Nicht 
berücksichtigung in der Verfassung noch lange nicht erledigt. Sie stützen 
nach wie vor nicht bloß die praktische Handhabung der Reichsaufsicht 
und jede Fortbildung derselben, die ohne TRIEPELS grundlegende Leistung 
schwer gedacht werden könnte, sondern schärfen auch die Kritik am neuen 
positiven Rechte, die manches unverwertet Gebliebene vermissen muß. So 
ist z. B. das, was die neue Reichsverfassung im Art. 48, Absatz 1 über die 
Reichsexekution bringt, die ausschließliche Erwähnung der „Hilfe der 
bewaffneten Macht“, in der äußeren Form ein Rückfall in Ton und Schreib- 
weise der norddeutschen Bundesverfassung (Art. 19), die den Bundesfeld- 
herrn mit der Vollziehung der Exekution betraute. Höflich war das nicht 
und man versteht, warum die alte Reichsverfassung das bracchium militare 
unterdrückte, ohne aber den Standpunkt als solchen aufzugeben, an den 
sich die alte Streitfrage knüpfte, ob die kriegsmäßige Exekution das einzige 
Zwangsmittel des Reiches sei (bei TRIEPEL a. a. O. S. 672 fi. und 676 ff.) 
oder nicht. Diese Frage ist im Texte wenigstens wieder offen geblieben- 
da sich die neue Reichsverfassung darauf beschränkt, nach dem Vorbild 
von 1867 wieder einmal die Fäuste zu ballen. Daß daneben auch noch 
andere Mittel der Reichsexekution in Betracht kommen, wie HÄNELs 
„bürgerliche Vollstreckungsmaßregeln“ oder die von TRIEPEL und ANSCHÜTZ 
sog. Ersatzvornahme (bei TRIEPEL S. 677 ff.), daran hält z. B. AnscHÜUTz 
(a. a. ©. S. 107) — wohl mit Fug — noch heute fest. Es beruht aber 
lediglich auf einem Schluß a majori ad minus, wie ihn für das frühere 
Recht schon TRIEPEL (S. 679) ausdrücklich zieht. Sieht aber auch die 
politische Empfindlichkeit der Länder die Ersatzvornahme als das kleinere 
Uebel, als „schwächeres Zwangsmittel“ an? Hier liegt vermutlich der 
Hund begraben und mit ihm vielleicht auch der Grund, warum es zur ver- 
fassungsmäßigen Festlegung dieses erweiterten Grundsatzes nie kommen 
will. Nach den „Gesetzen“ der politischen Optik müßte vielleicht gerade 
das handliche, angemessene, im täglichen Leben verwendbare nüchterne 
und darum allein praktische Mittel der Ersatzvornahme als Eingriff in die 
eigene, wirkliche oder vermeintliche Staatlichkeit, als zugemutete Gleich-
	        
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