3 —
tretung gibt in Frankreich den Impuls zu dem ganzen Vorgang,
sie übt den entscheidenden Einfluß aus, das Volk beteiligt sich
nur indirekt, indem es periodisch durch die Wahlen dem Parla-
ment die Handlungsvollmacht erneuert. Das Staatsoberhaupt
aber ist zu der Rolle eines Automaten verurteilt, der den Willen
der Volksvertretung registriert und ausführt. Diese Lage der
Dinge hat dem französischen System den Namen „unechter Parla-
mentarismus“ eingetragen.
Das System der Gewaltenteilung.
Einen von Grund aus anderen Typus sehen wir in dem
System der Vereinigten Staaten von Amerika verkörpert. Ist das
parlamentarische System von dem Grundsatz des Gleichgewichts
durch die Bindung der Gewalten beherrscht, so steht hier der
Grundsatz der Gewaltenteilung obenan. Staatsoberhaupt und
Regierung bilden eine Einheit. Das Staatsoberhaupt geht aus
Volkswahlen hervor; es verkörpert also den Volkswillen so gut
wie die Volksvertretung, die Wahl seiner Berater steht ihm frei,
das Bestätigungsrecht des einen Zweiges der Legislative ist dabei
zu einer bloßen Formalität herabgesunken.
Das Direktorialsystem.
Den diametralen Gegensatz des eben geschilderten Systems
sehen wir in der Schweiz verwirklicht. Das oberste Prinzip ist
hier die Einheit der Gewalten. Volksvertretung und Regierung
sind hier im Grunde eine Einheit; wird auch äußerlich das Band
zerschnitten mit dem Augenblick, in dem die Regierung ins Leben
tritt, der organische Zusammenhang zwischen den beiden Gewalten
bleibt trotzdem bestehen. Ist in den Vereinigten Staaten das
Volk bzw. die Wählerschaft der einzige Faktor der Regierungs-
bildung, so ist es in der Schweiz die Volksvertretung, die ihre
Autorität allerdings aus der Volkswahl herleitet, die jedoch die
Regierungsbildung selbständig vornimmt, ohne daß dem Volke
die Möglichkeit einer direkten Einflußnahme offen stünde.
1*