Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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suchung vonSeeunfällennach deutschem und aus- 
ländischem Recht = Abhandlungen aus dem Staats- und Ver- 
waltungsrecht hersg. von DDr. Siegfried Brie und Dr. Max 
Fleischmann. Breslau 1914. XXII und 481 Seiten 8°. 
Seit langer Zeit ist das deutsche Recht der Seeunfalluntersuchung nicht 
mehr systematisch dargestellt worden. Die es berührenden Arbeiten der 
letzten Jahrzehnte waren nur Erläuterungswerke oder zielten auf eine Ver- 
besserung des geltenden Rechtes ab. Damit ist eine empfindliche Lücke 
bezeichnet, nicht allein für die Wissenschaft, sondern auch für die Praxis, 
der beständig so viel Muße zu vergönnen ist, daß sie ab und zu einmal 
den Kommentar und die Vorentscheidungen aus der Hand legen und sich 
am System den Ueberblick über die größeren Zusammenhänge sichern 
kann. Diese Lücke wird durch SAssens Buch, eine erweiterte Habilitations- 
schrift, in dankenswerter Weise ausgefüllt. 
Auf eine Einleitung, die vom Schrifttum des deutschen öffentlichen 
Seerechts im allgemeinen und vom Zweck der vorliegenden Untersuchung 
im besonderen handelt, folgen fünf Hauptabschnitte: 
Der erste gibt, mit der britischen Kauffahrtei-Akte von 1854 beginnend, 
die Vorgeschichte unseres geltenden Reichsgesetzes, betr. die Untersuchung 
von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877. Er wird durch spätere historische 
Ausführungen noch ergänzt (S. 2832—292). 
Ein zweiter, rechtsvergleichender Abschnitt behandelt „die Seeunfall- 
untersuchung in der Gesetzgebung ausländischer Staaten®, unter denen 
Großbritannien, die skandinavischen Reiche, die Niederlande, Frankreich, 
Oesterreich und Rußland näher betrachtet, Argentinien, Belgien, Chile, 
Columbien, Finnland, Italien und Japan beiläufig berührt werden. Beson- 
ders zu begrüßen ist die Verwertung des niederländischen Gesetzes von 
1909, da dieses, als im gleichen Jahre der amtliche deutsche Vorentwurf 
für ein neues Seeunfallgesetz veröffentlicht wurde, offenbar noch nicht 
hatte benutzt werden können und doch beim Fortschreiten unserer Gesetzes- 
arbeiten Beachtung erfordert. Ein wichtiges Ergebnis der angestellten 
Rechtsvergleichung ist dies: In allen fremden Staaten, deren einschlägige 
Vorschriften wiedergegeben wurden, kann die gewerberechtliche Befugnis 
zur Schiffsführung auch dann aberkannt werden, wenn deren Inhaber zwar 
einen Seeunfall nicht verursacht, sich jedoch anderweit unwürdig oder un- 
fähig gezeigt hat. So selbstverständlich eine derartige gesetzliche Regelung 
an sich erscheinen mag, fehlt sie gleichwohl im deutschen Rechte der 
Gegenwart. Dieses Recht kommt in zwei weiteren Hauptabschnitten zur 
Darstellung. M 
Hierbei werden erstlich gewisse Grunülbegriffe untersucht, wie z. B. 
See, Seeunfall, Kauffahrteischiff. Daran schließt sich eine eingehende 
Schilderung der Verfassung und Zuständigkeit der Untersuchungsbehörden 
sowie des Untersuchungsverfahrens vor Seeamt und Oberseeamt. Soll aber
	        
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