Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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wiegenden Bedeutung des Rates als eine Staatenaristokratie (S. 72) be- 
zeichnet. 
Was der praktische Fall in seinem Verhältnis zu den abstrakten Ge- 
setzesnormen ist, das erscheint GR.s Schrift gegenüber der im Werden be- 
griffenen Völkerbundsatzung. Nach eindringender Erörterung des Inhalts 
der Normen wird ihnen durch ihre Nutzanwendung auf Deutschland sprühen- 
des Leben eingehaucht. Darum bleiben die Richtlinien, die seine Schrift 
gibt, dauernd von Bedeutung für das Verhalten Deutschlands unter dem 
Vertrag, sowie für die Erwägung von Aenderungen, zumal nicht nur die 
Neuheit der Einrichtung, sqndern noch vielmehr der Widerspruch mit der 
allgemeinen Anschauung, da der Bund ein Torso geblieben ist, kaum er- 
warten lassen, daß in dem ersten Versuch schon eine Dauer versprechende 
Lösung der Weltorganisation gefunden ist. 
Privatdozent Dr. Tecklenburg.
	        
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