Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Das Deutsche Reich sah sich nach der Revolution des Jahres 
1918 genötigt, sich für ein neues System der Regierungsbildung 
zu entscheiden; vor die gleiche Frage sahen sich die Bundes- 
staaten gestellt. Vier verschiedene Systeme hatte man seit Jahren 
in außerdeutschen Staaten in Wirksamkeit gesehen, nun sollte 
man sich für den eigenen Staat für eine dieser Formen entscheiden. 
In welcher Weise diese Frage gelöst wurde, das zu zeigen, ist 
die Aufgabe der nachstehenden Betrachtung. 
Das Deutsche Reich. 
Einleitung. 
Eine Betrachtung, die sich mit der Regierungsbildung im 
Deutschen Reich, wie sie sich nach den Vorschriften der Ver- 
fassung vom 11. August 1919 vollziehen soll, beschäftigt, steht 
einem schwierigen Problem gegenüber. Die neue Verfassung ist 
noch zu jung, als daß man ein endgültiges Urteil über die darin 
enthaltenen Vorschriften fällen könnte. Es fehlt die Praxis, es 
fehlen die Traditionen, die das Rahmenwerk ergänzen; das ganze 
Werk ist noch zu kurz in Tätigkeit um beurteilen zu können, 
wie es sich noch ausgestalten wird. Die wichtigsten Vorschriften 
sind noch nicht in den Einzelheiten ausgebaut, zum großen Teil 
noch gar nicht zur Anwendung gekommen. Es kann sich infolge- 
dessen bei der folgenden Betrachtung im Wesentlichen nur um 
ein Aufdecken der Grundprinzipien und um eine Beobachtung des 
Entstehens der Vorschriften über die Regierungsbildung handeln. 
Das Problem des parlamentarischen Systems 
inder Republik. 
Die Schöpfer der Verfassung von 1919 haben sich an das 
gleiehe Problem herangewagt, an dessen Lösung Frankreich ge- 
scheitert ist: die Verbindung der republikanischen Verfassungs- 
form mit dem parlamentarischen System. Frankreich ist bei diesem 
Versuch zu einem unechten Parlamentarismus gelangt, weil die
	        
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