Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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burg-Schwerin als nächster Agnat, primogenitus lineae primo- 
genitae, zur Nachfolge berufen zu sein und erhielt in der Tat 
die kaiserliche Belehnunrg. Sein Oheim Adolf Friedrich bean- 
spruchte als dem Grade nach näherer Verwandter das Land für 
sich und der Streit wurde im Jahre 1701 durch den auch vom 
Kaiser Leopold I. genehmigten Hamburger Vergleich erledigt, 
durch welchen für Adolf Friedrich (Il.) aus einigen Landesteilen 
ein neues kleineres Herzogtum Mecklenburg - Strelitz geschaffen 
wurde. Zugleich wurde bestimmt, daß nach dem Abgange der 
einen oder anderen Linie die ganze Masse des Herzogtums Mecklen- 
burg völlig zusammenfallen und das konsolidierte Land in der 
überlebenden Linie nach Erstgeburtsrecht sich vererben sollte. — 
Der 1860 verstorbene Großherzog Georg von Mecklenburg-Strelitz 
hinterließ zwei Söhne, Großherzog Friedrich Wilhelm, mit dessen 
Enkel Adolf Friedrich VI. 1914 seine Linie ausstarb, und Herzog 
Georg, von welchem 1914 ein Sohn, Herzog Karl Michael, lebte. 
Weitere männliche Mitglieder des Hauser Mecklenburg - Strelitz 
waren nicht vorhanden. Der unvermählte Herzog Karl Michael, 
der in Rußland lebte, dort von seiner Mutter ererbte Begüterungen 
besaß und ın russischen Heeresdiensten stand, hatte im Juni 1914, 
nach dem Tode Adolf Friedrich V., dem Großherzoge Adolf 
Friedrich VI. den Wunsch ausgedrückt, die mecklenburgische 
Staatsangehörigkeit aufzugeben, die russische zu erwerben und 
auf die Thronfolge zu verzichten. Der Großherzog hatte ihm 
geraten, sich auf den Wechsel der Staatsangehörigkeit zu be- 
schränken und die Erklärung des Thronverzichtes sich bis auf 
den etwaigen Eintritt des Thronanfalles vorzubehalten. Der Herzog 
hatte demgemäß getan. — Großherzog Adolf Friedrich VI. hatte 
in seinem Testament den Wunsch ausgesprochen, daß der Herzog 
Christian Ludwig, der zweite Sohn des Schweriner Großherzogs 
Friedrich Franz IV., sein Nachfolger werde und ihm für diesen 
Fall den größten Teil seines privaten Vermögens zugewandt. 
Daß diese testamentarische Bestimmung staatsrechtlich wir-
	        
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