Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 131 — 
kungslos war, darüber bestand kein Zweifel. Dagegen war es 
fraglich, ob der Herzog Karl Michael deshalb, weil er während 
des Krieges in russischen Diensten geblieben war, sein Thron- 
folgerecht verloren hatte oder ob er in irgendwelcher Form von 
der Nachfolge ausgeschlossen werden konnte. Wenn aber auch 
diese Frage zu verneinen war, so durfte man doch auf seinen 
Verzicht rechnen und in diesem Fall war die Vereinigung mit 
Schwerin zu erwarten. Das aber wünschten etwa 99 % der Stre- 
litzer Bevölkerung nicht, weil die finanzielle Lage von Strelitz 
weit günstiger war als die von Schwerin und offenbar die finan- 
zielle Trennung beider Teile bei politischer Vereinigung auf die 
Dauer nicht zu halten war. 
Nach dem Hamburger Vergleich war es nämlich ausge- 
schlossen, daß nach dem Wegfall des letzten Strelitzer Agnaten 
zwischen den beiden Mecklenburg eine bloße Personalunion be- 
standen hätte. Denn wenn auch beide Länder unter verschiedenen 
Fürsten standen, so war ihnen doch der Landtag gemeinsam; die 
Stände, welche ihn bildeten, Ritterschaft und Landschaft, d. h. die 
Besitzer der Rittergüter und die Magistrate der Städte, waren 
seit Jahrhunderten durch eine Union verbunden und diese Union 
war ihnen wiederholt durch den Hamburger Vergleich und den 
Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich von 1755, die Grundlage der 
altmecklenburgischen Verfassung, bestätigt. Es bestand daher be- 
reits zwischen beiden Mecklenburg eine Realunion.. Wenn nun 
die vorgedachte Bestimmung des Hamburger Vergleichs in Wirk- 
samkeit trat, so mußten beide Länder völlig vereinigt werden. 
Sollte hernach Christian Ludwig Herrscher von Mecklenburg- 
Strelitz werden, so wäre dazu eine neue Landesteilung nötig ge- 
wesen, welche der Hamburger Vergleich untersagt hatte. Die 
Aufrechterhaltung der Selbständigkeit von Mecklenburg - Strelitz 
war dagegen in der Weise möglich, daß der Herzog Karl Michael 
zunächst die Regierung von Mecklenburg-Strelitz antrat und dann 
als Großherzog mit dem Schweriner Großherzog einen Vertrag 
9%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.