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kungslos war, darüber bestand kein Zweifel. Dagegen war es
fraglich, ob der Herzog Karl Michael deshalb, weil er während
des Krieges in russischen Diensten geblieben war, sein Thron-
folgerecht verloren hatte oder ob er in irgendwelcher Form von
der Nachfolge ausgeschlossen werden konnte. Wenn aber auch
diese Frage zu verneinen war, so durfte man doch auf seinen
Verzicht rechnen und in diesem Fall war die Vereinigung mit
Schwerin zu erwarten. Das aber wünschten etwa 99 % der Stre-
litzer Bevölkerung nicht, weil die finanzielle Lage von Strelitz
weit günstiger war als die von Schwerin und offenbar die finan-
zielle Trennung beider Teile bei politischer Vereinigung auf die
Dauer nicht zu halten war.
Nach dem Hamburger Vergleich war es nämlich ausge-
schlossen, daß nach dem Wegfall des letzten Strelitzer Agnaten
zwischen den beiden Mecklenburg eine bloße Personalunion be-
standen hätte. Denn wenn auch beide Länder unter verschiedenen
Fürsten standen, so war ihnen doch der Landtag gemeinsam; die
Stände, welche ihn bildeten, Ritterschaft und Landschaft, d. h. die
Besitzer der Rittergüter und die Magistrate der Städte, waren
seit Jahrhunderten durch eine Union verbunden und diese Union
war ihnen wiederholt durch den Hamburger Vergleich und den
Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich von 1755, die Grundlage der
altmecklenburgischen Verfassung, bestätigt. Es bestand daher be-
reits zwischen beiden Mecklenburg eine Realunion.. Wenn nun
die vorgedachte Bestimmung des Hamburger Vergleichs in Wirk-
samkeit trat, so mußten beide Länder völlig vereinigt werden.
Sollte hernach Christian Ludwig Herrscher von Mecklenburg-
Strelitz werden, so wäre dazu eine neue Landesteilung nötig ge-
wesen, welche der Hamburger Vergleich untersagt hatte. Die
Aufrechterhaltung der Selbständigkeit von Mecklenburg - Strelitz
war dagegen in der Weise möglich, daß der Herzog Karl Michael
zunächst die Regierung von Mecklenburg-Strelitz antrat und dann
als Großherzog mit dem Schweriner Großherzog einen Vertrag
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