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schloß, durch welehen der Hamburger Vergleich aufgehoben und
die Berufung der Schweriner Sekundogenitur auf den Strelitzer
Thron festgelegt wurde; einer alsbald sich anschließenden Ab-
dankung des Großherzogs Karl Michael hätte dann dem Herzog
Christian Ludwig den Weg auf den Thron eröffnet (den ihm aller-
dings der Gang der Ereignisse bald wieder genommen hätte).
Eine Zustimmung der Agnaten zu einem derartigen Vertrage war
nicht erforderlich, wie sie auch beim Hamburger Vergleich nicht
für nötig gehalten ist. Auch eine Zuziehung der Stände war
nicht nötig, wie sie selbst zugaben.
Herzog Karl Michael selbst weilte noch in Rußland, sein
Aufenthaltsort war zunächst unbekannt, so daß ihm Nachricht
von dem Geschehenen nicht zugehen konnte. Großherzog Fried-
rich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin übernahm als Landes-
verweser die Regentschaft von Mecklenburg-Strelitz. Daß ihm
als nächstem Agnaten diese zustand, kann nach allgemeinen
staatsrechtlichen Grundsätzen keinem Zweifel unterliegen. In Stre-
litz bestanden abweichende Rechtssätze nicht. Nach $ 4 des
Schweriner Hausgesetzes sollten allerdings, wenn beim Tode des
Landesherrn der Nachfolger abwesend war, die Staatsministerien
die Regierung unter gemeinschaftlicher Unterschrift und Verant-
wortlichkeit bis zum Eingang von Nachrichten vom neuen Groß-
herzog fortsetzen. Dies Hausgesetz galt aber nur für Schwerin,
nicht für Strelitz, also auch nicht für den Fall, daß der Schwe-
riner Großherzog in Strelitz die Regentschaft als nächster Agnat
der dortigen Dynastie übernehmen wollte.
Die außerdeutsche Staatsangehörigkeit des Herzogs Karl
Michael nahm ihm nicht das Recht zur Regierungsnachfolge;
weder nach mecklenburgischem Landes-, noch nach deutschem
Reiehs- und Staatsrecht ergab sich aus solchem Grunde sein Aus-
schluß. Daß der Herzog während des Krieges im russischen
Heeresdienste geblieben war, stand fest; ob er sich auch persön-
lich am Kriege gegen das Deutsche Reich beteiligt hatte, war