Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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durch Zusammenwirken von Agnaten, Staatsministerium und Land- 
'ständen hätte geschehen können; eine solche Maßnahme ist aber 
nicht versucht. Auch ein Eingreifen des Reiches ist zwar in 
Erwägung gezogen worden, aber nicht unternommen, der Artikel 19 
der alten Reichsverfassung kam hierbei nicht in Frage; doch 
konnte durch verfassungsänderndes Reichsgesetz (MEYER-ANSCHÜTZ 
a. a.0. Note 2a) ein Weg geschaffen werden. In dem einzigen 
bisher vorgekommenen Falle, in welchem die Verhältnisse wenig- 
stens einigermaßen zur Vergleichung sich eignen, dem des Herzogs 
von Cumberland als braunschweigischen Thronfolgers, hatte das 
Eingreifen des Reiches sich auf die Einsetzung einer Regentschaft 
beschränkt, und eine gleiche Maßnahme hätte auch für Strelitz 
nahe gelegen. Die braunschweigische Regentschaft bezeichnete 
KULEMANN (in diesem Archiv Bd. 16 S. 485 ff.) mit Recht als 
eine staatsrechtliche Neubildung. Bei wiederholtem Vorkommen 
würde die Staatsrechtslehre, die früher zwischen ordentlicher und 
außerordentlicher Regentschaft unterschied, vielleicht drei Arten 
der Regentschaft aufgestellt haben: für den Fürsten (im Falle 
der Minderjährigkeit, Geisteskrankheit usw.), ohne Fürsten (bei 
Erwartung eines nachgeborenen Thronerben usw.), gegen den 
Fürsten (zum Ersatz eines gegen seinen Willen von der Ausübung 
der Regierung ferngehaltenen Fürsten). In Mecklenburg-Strelitz 
ist die Regentschaft des Schweriner Großherzogs tatsächlich, so- 
lange sie bestand, nicht geführt worden, weil Karl Michael von 
der Regierungsausübung ferngehalten wurde, sondern weil er ab- 
wesend war. Allerdings vollzog der Landesverweser die Regie- 
rungsakte nicht ausdrücklich im Namen des Großherzogs Karl 
Michael. Daß der Regent seine Verfügungen im Namen des 
Landesherren zu erlassen habe, war zwar in einigen Verfassungen 
vorgeschrieben, nicht aber in Mecklenburg, und ist kein Satz des 
allgemeinen Staatsrechts. 
Die Möglichkeit, gegen den Herzog Karl Michael einzu- 
schreiten, ist jedenfalls während des Bestehens der Monarchie
	        
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