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in der Geschichte nicht als haltbar erwies, suchte man einen Aus-
gleich dadurch, daß man von einem durch schlüssige Handlungen
betätigten Verzicht sprach. Als der letzte merowingische Franken-
könig Childerich III. durch Pippin ersetzt wurde, erklärten die
Franken und Papst Zacharias, daß der erstere durch Nichtbe-
sorgung der Regierungsgeschäfte auf die Regierung verzichtet
habe. Als Wilhelm III. nach England gekommen war und
Jakob II. das Land verlassen hatte, sprach das englische Parla-
ment in der Bill of Rights aus, daß der letztere die Regierung
niedergelegt habe.
Bezüglich des Herzogs Karl Michael konnte allerdings nach
seinem früheren Verzichtsangebot die Annahme vertreten werden,
daß er durch seine persönliche Teilnahme am Kriege den Verzicht
auf die Thronfolge habe betätigen wollen. Andererseits aber
hatte er den Verzicht vor dem Kriege bereits aufgegeben und
sich die Entscheidung bis zum etwaigen Thronanfall vorbehalten.
Von einem wirklichen inneren Willen, zu verzichten, kann also
nicht die Rede sein. Es kommt aber nach dem Gesagten hierauf
auch nicht an. Es fragt sich vielmehr, ob die Tatsache, daß
ein Prinz aus einem deutschen Herrscherhause sich an einem
Kriege gegen das Deutsche Reich persönlich beteiligt hat, von
Rechts wegen seinen Ausschluß von der Thronfolge herbeigeführt
hat, oder — wenn man die Redewendung vom Verzicht beibe-
halten will — ob in einem solchen Falle der Prinz von Rechts
wegen als auf die Thronfolge verziehtend angesehen werden muß.
Eine ausdrückliche positive Vorsehrift hierüber bestand in Mecklen-
burg und überhaupt in Deutschland nicht. Ob der Ausschluß
von der Thronfolge im gedachten Falle einen selbstverständlichen
Teil jedes Staatsrechtes bildet, darüber gehen die Ansichten aus-
einander; PILOTY bejaht die Frage, TRIEPEL verneint sie (in den
Gutachten). Eine allgemeine Rechtsüberzeugung für die Bejahung
besteht also nicht, als selbstverständlich kann sie nicht gelten.
In Ermangelung einer positiven Rechtssetzung, einer allgemeinen