Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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den Wunsch des verstorbenen Großherzogs mitgeteilt mit dem 
Bemerken, daß zu dessen Erfüllung eine neue Landesteilung nötig 
sei, und ihn aufgefordert, im Falle eines Verzichtes sich alle ihm 
als Agnaten des Strelitzer Hauses zustehenden persönlichen und 
Vermögensrechte vorzubehalten, soweit er nicht darüber eine andere 
Vereinbarung mit dem Briefschreiber treffen werde. Den Herzog 
Karl Michael erreichte der Brief im Kaukasus und er verfaßte 
unter dem 10. August 1918 (28. Juli a. St.) ein Antwortschreiben, 
ın welchem er erklärte, er verzichte für sich und seine aus einer 
ebenbürtigen Ehe möglichen Nachkommen auf alle Thronfolge- 
rechte und die Ausübung einer Regentschaft sowohl im Großherzog- 
tum Mecklenburg-Strelitz als auch überhaupt im Mecklenburger 
Lande, er behalte sich aber, abgesehen von dem Rechte auf die 
Regierung und die Ausübung einer Regentschaft, alle ihm als 
Agnaten des Strelitzer Hauses zustehenden persönlichen und Ver- 
mögensrechte vor. Dies Schreiben ist dem Großherzog Friedrich 
Franz IV. erst Ende Dezember 1918 oder Anfang Januar 1919 
zugegangen. 
Inzwischen war bereits der Umsturz in Deutschland erfolet. 
Großherzog Friedrich Franz IV. hatte zunächst in beiden Mecklen- 
burg neue Ministerien gebildet und unter dem Druck des Schweriner 
demokratisch-sozialistisehen Ministeriums erklärt, daß er seinem 
Sohne Christian Ludwig die Annahme der Nachfolge in Strelitz 
untersage. Darauf erst ist er von demselben Ministerium ge- 
zwungen worden, auf den Thron in Mecklenburg-Schwerin zu ver- 
zichten, und er hat damit auch seine Landesverweserschaft für 
Mecklenburg-Strelitz für erloschen erklärt. Das Strelitzer Staats- 
ministerium hat dann unter dem 16. November 1918 die volle 
Regierungsgewalt bis zur Entscheidung der verfassunggebenden 
Versammlung übernommen; letztere hat diesen Akt unter dem 
22. Dezember 1918 bestätigt. Sie hat ferner einstimmig die frei- 
staatliche Verfassung des Landes beschlossen, das sie festlegende 
Landesgrundgesetz vom 29. Januar 1919 ist am 1. Februar 1919
	        
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