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in Kraft getreten. In dessen $ 4 ist bestimmt, daß die dynasti-
schen und sonstigen agnatischen Rechte des Herzogs Karl Michael
erloschen seien, und ebenso seine vermögensrechtlichen Ansprüche,
soweit sie sich auf seine Zugehörigkeit zu dem bisherigen mecklen-
burgischen Fürstenhause gründeten. Noch vor Inkrafttreten des
Landesgrundgesetzes ging dem Strelitzer Staatsministerium aus
dem Kabinett Großherzog Friedrich Franz IV. die Mitteilung von
dem Verzicht des Herzogs Karl Michael zu; dazu war erkenn-
bar gemacht, daß der Schweriner Großherzog Ansprüche wegen
des Domaniums usw. durch den Wegfall des Herzogs erlangt zu
haben glaube. Das Strelitzer Staatsministerium erklärte darauf u.a.
dem Herzog sei eine unrichtige Darstellung der Sachlage gegeben,
auch könne der Verzicht erst vom Tage des Einganges an wirken,
damals sei bereits die staatsrechtliche Veränderung vorgegangen,
die ihm die Bedeutung nehme. — Der Herzog hat dann später
von Kopenhagen aus Verhandlungen mit dem Strelitzer Staats-
ministerrum angeknüpft, welche zu einem Vergleiche geführt
haben; demnach erhält der Herzog eine bestimmte Summe, wo-
gegen er auf seine Ansprüche an den Staat verzichtet bzw. sie
ihm abtritt und ferner ein außerhalb des Landes an dessen Grenze
gelegenes Waldgut ihm überträgt. Die auf den Herzog bezüg-
lichen Bestimmungen des Landesgrundgesetzes sind daraufhin im
Wege der Gesetzgebung wieder aufgehoben worden.
Eine Revolution ist ihrem Wesen nach immer Rechtsbruch
und kann daher nach strenger Auffassung bestehendes Recht über-
haupt nicht ändern. Aber es ist unmöglich, diese starre Theorie
zu verwirklichen, deshalb werden die Handlungen der tatsächlich
bestehenden Staatsgewalt auch vom Rechte als gültige anerkannt.
Die Revolution bringt ihr Recht aus sich hervor, indem sie die neue,
Rechte setzende Staatsgewalt schafft (PILOTY). Zum mindesten ist
die Legitimation der Illegitimen vollzogen, wenn sich an Stelle des
bisherigen eine neue Ordnung gebildet hat, und wenn diese in ihrer
Geltung die Anerkennung der größeren Schichten der Bevölkerung