— 15 —
tung der Rechte am blinden Hausschatz und ebenso auch an dem
mit einem Fideikommiß zugunsten des jedesmaligen Regierungs-
nachfolgers aus dem Strelitzer Hause bedingten Familienschmuck
nur bei einer — wenn auch nur vorübergehenden — Thronfolge
des Herzogs Karl Michael die Möglichkeit der Verwirklichung
hatte, so ist anzunehmen, daß seine Erklärung‘ dem Sinne einer
Abdankung mit Wirkung ex nune, nicht den einer Ausschlagung
mit Wirkung ex tunc hatte.
Mag nun der Verzicht die Bedeutung einer Abdankung oder
einer Ausschlagung gehabt haben, in jedem Falle erlangt er Wirk-
samkeit erst in dem Augenblick, in welchem er dem Vertreter
des Staates zuging. Alle öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen
sind im Zweifel empfangsbedürftig, und so muß auch die Erklä-
rung des Thronverzichtes demjenigen zugehen, der den Staat in
dieser Angelegenheit vertritt. Hierüber sind alle namhaften Staats-
rechtslehrer einig; TRIEPEL und PILOTY geben. in ihren Gut-
achten eingehende und überzeugende Begründungen. Es ist indes
nicht nötig, an dieser Stelle darauf einzugehen, da für die ent-
gegengesetzte Ansicht nirgends etwas Beachtliches vorgebracht ist.
Das Selbstgespräch eines Fürsten ist ohne staatsrechtliche Be-
deutung. Auch eine schriftliche Verzichtserklärung kann vernichtet
werden, ehe sie in die Außenwelt dringt. Und ebenso, wie der
Fürst bei Aenderung seines Willens die unterschriebene Abdan-
kung vor der Aushändigung vernichten kann, so kann er auch
die unterwegs befindliche zurückfordern.
Der Ueberbringer des Schreibens des Großherzogs Friedrich
Franz IV. war zweifellos nicht bevollmächtigt, in dessen Namen
oder in dem des Staates Mecklenburg-Strelitz in Empfang zu
nehmen, er war lediglich Bote. Großherzog Friedrich Franz IV.
aber war, als das Schreiben in seine Hände gelangte, nicht mehr
zur Vertretung des Staates Mecklenburg-Strelitz befugt, er hat es
deshalb dem dortigen Staatsministerium mitgeteilt. Als dies ge-
schah, hatte aber Herzog Karl Michael den Thron bereits aus einem
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 10