Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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tung der Rechte am blinden Hausschatz und ebenso auch an dem 
mit einem Fideikommiß zugunsten des jedesmaligen Regierungs- 
nachfolgers aus dem Strelitzer Hause bedingten Familienschmuck 
nur bei einer — wenn auch nur vorübergehenden — Thronfolge 
des Herzogs Karl Michael die Möglichkeit der Verwirklichung 
hatte, so ist anzunehmen, daß seine Erklärung‘ dem Sinne einer 
Abdankung mit Wirkung ex nune, nicht den einer Ausschlagung 
mit Wirkung ex tunc hatte. 
Mag nun der Verzicht die Bedeutung einer Abdankung oder 
einer Ausschlagung gehabt haben, in jedem Falle erlangt er Wirk- 
samkeit erst in dem Augenblick, in welchem er dem Vertreter 
des Staates zuging. Alle öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen 
sind im Zweifel empfangsbedürftig, und so muß auch die Erklä- 
rung des Thronverzichtes demjenigen zugehen, der den Staat in 
dieser Angelegenheit vertritt. Hierüber sind alle namhaften Staats- 
rechtslehrer einig; TRIEPEL und PILOTY geben. in ihren Gut- 
achten eingehende und überzeugende Begründungen. Es ist indes 
nicht nötig, an dieser Stelle darauf einzugehen, da für die ent- 
gegengesetzte Ansicht nirgends etwas Beachtliches vorgebracht ist. 
Das Selbstgespräch eines Fürsten ist ohne staatsrechtliche Be- 
deutung. Auch eine schriftliche Verzichtserklärung kann vernichtet 
werden, ehe sie in die Außenwelt dringt. Und ebenso, wie der 
Fürst bei Aenderung seines Willens die unterschriebene Abdan- 
kung vor der Aushändigung vernichten kann, so kann er auch 
die unterwegs befindliche zurückfordern. 
Der Ueberbringer des Schreibens des Großherzogs Friedrich 
Franz IV. war zweifellos nicht bevollmächtigt, in dessen Namen 
oder in dem des Staates Mecklenburg-Strelitz in Empfang zu 
nehmen, er war lediglich Bote. Großherzog Friedrich Franz IV. 
aber war, als das Schreiben in seine Hände gelangte, nicht mehr 
zur Vertretung des Staates Mecklenburg-Strelitz befugt, er hat es 
deshalb dem dortigen Staatsministerium mitgeteilt. Als dies ge- 
schah, hatte aber Herzog Karl Michael den Thron bereits aus einem 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 10
	        
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