Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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anderen Grunde, nämlich durch die siegreiche Revolution verloren. 
Hieraus hat das damalige Strelitzer Staatsministerium sofort den 
Schluß gezogen, daß der Verzicht keine Bedeutung mehr habe; 
dieser Ansicht hat sich TRIEPEL in seinem Gutachten und in den 
späteren Verhandlungen mit dem Freistaate der Herzog selbst 
nebst seinen Rechtsbeiständen angeschlossen. Wenn das Strelitzer 
Staatsministerrium im Januar 1919 noch darauf hingewiesen hat, 
daß dem Herzog die Rechtslage unrichtig dargestellt sei, so hat 
dieser Umstand wohl mehr moralische als juristische Bedeutung 
gehabt und ist jetzt deshalb rechtlich bedeutungslos, weil der Herzog 
selbst sich nicht darauf beruft, daß er getäuscht worden sei. Das 
jetzige Staatsministerium hat dagegen für die Aufhebung der den 
Herzog betreffenden landesgrundgesetzlichen Bestimmungen ange- 
führt, daß die Erklärung des Erlöschens seiner Ansprüche unver- 
einbar mit der Zurückweisung seines Verzichtes sei. Diese Be- 
weisführung ist nicht richtig. Die Tatsache, daß der Verzicht im 
Januar 1919 für unwirksam erklärt ist, ıst für sich ohne rechts- 
ändernde Bedeutung, sie würde einen an sich wirksamen Verzicht 
nicht zu einem unwirksamen machen. Der eine Grund aber, aus 
welchem der Verzicht für unwirksam erklärt ist, ist zutreffend, 
und aus diesem Grunde, weil der Thron, auf welchen verzichtet 
wurde, nicht mehr bestand, ist der Verzicht unwirksam. Reeht- 
liche Wirkungen des Verzichtes konnten damals nicht mehr in 
Betracht kommen. Soweit dem Herzog aber noch Rechte zustan- 
den, auf die er noch hätte verzichten können, z. B. Apanage usw., 
so hat er gerade auf sie nicht verzichtet, sondern sie sich vor- 
behalten. 
Selbst wenn aber der Verzicht noch wirksam gewesen sein 
sollte und wenn er als Ausschlagung mit rückwirkender Kraft auf 
den Zeitpunkt des Thronanfalles aufzufassen wäre, so würde doch nie- 
mals der Schluß möglich sein, daß Großherzog Friedrich Franz IV. 
nunmehr vom Tode Adolf Friedrich VI. als Landesherr von 
Mecklenburg-Strelitz anzusehen sei oder daß beide Mecklenburg
	        
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