Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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(oder „Feststellung des Gesamtplanes“) treten und 
die jetzige endgültige Planfeststellung durch die lediglich mit 
dem aus dem allgemeinen Plane zu entnehmenden Enteignungs- 
gegenstande befaßte „besondere Planfeststellung“ („Fest- 
stellung desEnteignungsplanes“ oder „des Gegen- 
standes der Enteignung“) ersetzt und diese mit der Ent- 
schädigungsfeststellung — vorbehaltlich des Erlasses getrennter 
Beschlüsse — verbunden werden. Die erwähnte gesonderte Durch- 
führung der besonderen Planfeststellung und der Entschädigungs- 
ermittelung für umständlichere Fälle wäre daneben beizubehalten. 
Ob die allgemeine Feststellung der Eisenbahnpläne bei dem 
Minister der öffentlichen Arbeiten zu verbleiben hat (Eisenbahn- 
gesetz vom 3. Nov. 1838 GS. S. 507), mag hier dahingestellt 
sein. Bei der Fluchtlinienfestsetzung durch die Gemeindebehörden 
(Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875 GS. S. 561) wird es auf alle 
Fälle zu bewenden haben. 
Streng genommen, kommt die Planfeststellung, die einen 
Bestandteil des Enteignungsverfahrens bildet, dann nicht in Frage, 
wenn der Grund und Boden für das Unternehmen bereits ganz 
erworben ist oder wenn feststeht, daß er im Wege der Einigung 
erworben werden wird. Gleichwohl empfiehlt sich für alle Fälle 
eine allgemeine Planfeststellung und ihre Verbindung mit der 
landespolizeilichen Prüfung, weil die Rechtsentwicklung dahin 
geführt hat, gegenüber einem mit dem Enteignungsrechte ausge- 
statteten Unternehmen auch den Schutz der Privatinteressen, wie 
sie im $ 14 des Enteignungsgesetzes bezeichnet sind, der Landes- 
polizeibehörde anzuvertrauen. 
Eine wertvolle Verbesserung des Gesetzes stellt der $ 8 der 
Verordnung in der Ermächtigung des Regierungspräsidenten zur 
vorläufigen Einweisung des Unternehmers in den Besitz eines 
Grundstücks dar, dessen der Unternehmer für den Beginn oder 
die Fortsetzung des Baues dringend bedarf. Der Mangel an einer 
entsprechenden Bestimmung in dem Enteignungsgesetze hat viel-
	        
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