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Da die Abänderung des Beschlusses über die besondere Plan-
feststellung in der Beschwerdeinstanz den Beschluß über die Ent-
schädigung beeinflussen kann, muß dem Regierungspräsidenten das
Recht zur entsprechenden Aenderung oder Ergänzung der Ent-
schädigungsfeststellung vorbehalten werden. Die Frist für die
Beschreitung des Rechtsweges läuft dann vom Tage der Zu-
stellung des betreffenden Beschlusses ab.
Der Regierungspräsident muß die Plan- und Entschädigungs-
feststellungsbeschlüsse auch dann entsprechend zu ändern befugt
sein, wenn — wie häufig der Fall ist — die in ihnen ange-
gebenen Grenzen und Größen der Grundstücke sich bei der Schluß-
vermessung als unzutreffend erwiesen haben; gegen diese Be-
richtigungsbeschlüsse haben dieselben Rechtsmittel wie gegen die
Hauptbeschlüsse zu gelten.
Ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens diente die durch
die oben erwähnte Ergänzungsverordnung vom 27. März 1915
(GS. S. 57) dem Regierungspräsidenten übertragene Bestellung
eines Vertreters für abwesende Kriegsteilnehmer. Sie wird des-
halb mit der Maßgabe beizubehalten sein, daß abwesenden oder
sonst an der Wahrnehmung ihrer Interessen behinderten Be-
teiligten jederzeit im Bedarfsfalle ein Vertreter bestellt werden
kann.
Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, daß’ die
jetzt auch zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehörende
Gestattung von Vorarbeiten ($ 5 Ent.Ges.) keinesfalls in den Ge-
schäftskreis dieser Behörde paßt, weil es sich hierbei um eine
Angelegenheit rein verwaltungstechnischer und landespolizeilicher
Natur handelt, der Bezirksausschuß deshalb in der Regel auf das
Gutachten des Regierungspräsidenten angewiesen ist.
Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Ver-
fahren des Enteignungsgesetzes als die Regel beizubehalten und
daneben die Notverordnung in Fällen des dringenden Bedarfs
anzuwenden wäre. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. il