rechtsphilosophisch zu werten. Eine Verschiebung der
Staatsgewalten und somit der Struktur des Staates überhaupt, ein
Einfluß letzten Endes auf das ganze Staatsleben ? würde sich mit
Sicherheit dabei nachweisen lassen. Die Eigenart des nord-
amerikanischen Verfassungslebens erklärt sich nicht zum wenigsten
durch das dort den Gerichten verfassungsrechtlich zustehende ®
Prüfungsrecht der Gesetze.
Obwohl nun der große Streit in der Literatur (Staatsrechts-,
aber auch sonstige Literatur) über die Frage der Prüfung der
Gesetze und Verordnungen ausreichend bekannt sein dürfte (die
Literatur ist uferlos), obwohl auch vielerorts die Ueberzeugung
herrscht, daß theoretisch die Frage (hinsichtlich der Gesetze) gar
nicht lösbar sei? und obwohl die große praktische Bedeutung auf
der Hand liegt, enthält doch die neue Reichsverfassung (ebenso
wie die frühere)!", sowie die neue preußische Verfassung (im
Gegensatz zu der früheren) nichts über die Prüfung der
Gesetze und Verordnungen. Eine Bestimmung über die Prüfung
der Verordnungen erübrigt sich allerdings, da dem Streit
früherer Zeiten später keine wirkliche Bedeutung mehr zukam
und überhaupt für das moderne Recht die Zulässigkeit der Prü-
fung undiskutierbar ist!!Y. Anders die Prüfung der Gesetze.
” Vgl. z. B. die Ausführungen in dem Aufsatz der Frkf. Ztg. 1. Morgenbl.
v. 2. April 1919: „Amerikanische Demokratie und ihre Lehren“.
® 8. m. Buch 8. 115 ff., 122, 139, 143.
%° Es ist das in versch. Rezensionen m. Buches zum Ausdruck ge-
kommen. M. E. ist eine theoretische Lösung schließlich möglich, aber sie
ist praktisch wenig brauchbar.
10 Ueber die „Ausfertigung“ u.
11 8. m, Schrift 8. 107 ff., 232 rY — Die alte RV. enthielt darüber keine
Bestimmung, wohl aber die alte preußische, welche in Art. 106 die Prüfung
gehörig verkündigter königlicher Verordnungen verbot, ein nach vielen
Stimmen absolutistischer Rest, welche heute natürlich überhaupt jedes
Grundes entbehrt.
1? Einige neuere Beispiele für Prüfung von Verordnungen: der ober-
schlesische Juristenstreik, der auf die Prüfungsbefugnis gegenüber den Ver-
ordnungen sich gründete; ferner die Wuchergerichtsverordnung, wo mit