Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

rechtsphilosophisch zu werten. Eine Verschiebung der 
Staatsgewalten und somit der Struktur des Staates überhaupt, ein 
Einfluß letzten Endes auf das ganze Staatsleben ? würde sich mit 
Sicherheit dabei nachweisen lassen. Die Eigenart des nord- 
amerikanischen Verfassungslebens erklärt sich nicht zum wenigsten 
durch das dort den Gerichten verfassungsrechtlich zustehende ® 
Prüfungsrecht der Gesetze. 
Obwohl nun der große Streit in der Literatur (Staatsrechts-, 
aber auch sonstige Literatur) über die Frage der Prüfung der 
Gesetze und Verordnungen ausreichend bekannt sein dürfte (die 
Literatur ist uferlos), obwohl auch vielerorts die Ueberzeugung 
herrscht, daß theoretisch die Frage (hinsichtlich der Gesetze) gar 
nicht lösbar sei? und obwohl die große praktische Bedeutung auf 
der Hand liegt, enthält doch die neue Reichsverfassung (ebenso 
wie die frühere)!", sowie die neue preußische Verfassung (im 
Gegensatz zu der früheren) nichts über die Prüfung der 
Gesetze und Verordnungen. Eine Bestimmung über die Prüfung 
der Verordnungen erübrigt sich allerdings, da dem Streit 
früherer Zeiten später keine wirkliche Bedeutung mehr zukam 
und überhaupt für das moderne Recht die Zulässigkeit der Prü- 
fung undiskutierbar ist!!Y. Anders die Prüfung der Gesetze. 
” Vgl. z. B. die Ausführungen in dem Aufsatz der Frkf. Ztg. 1. Morgenbl. 
v. 2. April 1919: „Amerikanische Demokratie und ihre Lehren“. 
® 8. m. Buch 8. 115 ff., 122, 139, 143. 
%° Es ist das in versch. Rezensionen m. Buches zum Ausdruck ge- 
kommen. M. E. ist eine theoretische Lösung schließlich möglich, aber sie 
ist praktisch wenig brauchbar. 
10 Ueber die „Ausfertigung“ u. 
11 8. m, Schrift 8. 107 ff., 232 rY — Die alte RV. enthielt darüber keine 
Bestimmung, wohl aber die alte preußische, welche in Art. 106 die Prüfung 
gehörig verkündigter königlicher Verordnungen verbot, ein nach vielen 
Stimmen absolutistischer Rest, welche heute natürlich überhaupt jedes 
Grundes entbehrt. 
1? Einige neuere Beispiele für Prüfung von Verordnungen: der ober- 
schlesische Juristenstreik, der auf die Prüfungsbefugnis gegenüber den Ver- 
ordnungen sich gründete; ferner die Wuchergerichtsverordnung, wo mit
	        
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