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m. E. die Frage der Prüfung der Gesetze nach dem jetzigen
Recht zu beantworten ist. Die Prüfungsbefugnis ist danach
grundsätzlich zu verneinen"* doch besteht — abgesehen von
der nicht bastrittenen Prüfung der sog. äußeren Formalien wie
Publikation, Gegenzeichnung usw. — die Prüfung, ob überhaupt ein
wirklicher gesetzgeberischer Akt, wie er allein nach der Ver-
fassung seine Existenz hat, vorliegt. Die Frage erfährt dadurch,
daß nunmehr Gesetzgeber im Reich fast immer allein der Reichs-
tag, in Preußen fast immer allein der Landtag ist, eine Verein-
fachung gegenüber dem früheren Recht, andererseits aber durch
die nicht einfache Ausgestaltung des Wegs der Gesetzgebung "°
eine Erschwerung, wenn auch für die Frage, wann überhaupt ein
Gesetzgebungsakt ‘vorliegt, alle die Momente ausscheiden, deren
Fehlen oder Unrichtigkeit lediglich Ungültigkeit nach sich ziehen
würde!®. So bleibt hier von den komplizierenden Momenten
eigentlich nur die Frage der Prüfung des Vorliegens des Volks-
entscheids, und dies auch nur für die Fälle, in denen unmittelbar das
Volk wirklicher Gesetzgeber ist 71819, — Es ist zu erwarten,
1% Anders bejaht TRIRPEL (im ArchÜffR. 39 S. 534 ff.) die grundsätz-
liche Befugnis zur Prüfung der Gesetze im neuen Reichsrecht.
15 S. hierüber bes. TRIEPEL a. a. O. 456 ff.
16 S. meine Schrift.
17 Das ist nicht in allen Fällen des Volksentscheids in der RV. der
Fall. (8. TRIEPEL a. a. O. 499/500.)
18 Zu den Gültigkeitsbedingungen (welche nicht nachzuprüfen sind)
gehört insbesonders die Zustimmung des Reichsrats im Reich und des
Staatsrats in Preußen. Deren Stellung ist nicht zu vergleichen mit der
zustimmenden Mitwirkung der Volksvertretung im Staate des monarchischen
Prinzips. In der konstitutionellen Monarchie ist die Mitwirkung der Volks-
vertretung bei Erlaß von Gesetzen im allgemeinen conditio sine qua non
für die Existenz, es gibt überhaupt ohne sie kein „Gesetz“. Es folgt das
aus dem Begriff des Konstitutionalismus. (S. meine Schrift.) Dagegen ist
die Mitwirkung des Reichsrats und des Staatsrats ganz anderer Natur:
19 In dieser Prüfungsbefugnis, ob tatsächlich ein Gesetz vorliegt, liegt
der Unterschied zu ARNDT, welcher sonst auch grundsätzlich die Prüfung
verneint. (Neuerdings wieder im Recht 1920 S. 106. Wenn er dort nur
von materieller Prüfung spricht, so genügt das nicht, mit der formellen ist
es ebenso.)