Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Gegensatz zum Naturrecht auszudrücken ’. Eine solche Unter- 
scheidung zwischen den Beziehungen der Unabhängigkeit von 
Recht und Staat ist aber rechtswissenschaftlich unwesentlich. 
Souveränität und Positivität sind zwei Ausdrücke für einen 
Begriff, bezeichnen eine allseitige, unbedingte Unabhängig- 
keit. Wie Recht und Staat, so sind auch Souveränität und Posi- 
tivität von Staat und Recht identische Begriffe (S. 86). 
Im Rahmen des ersten Hauptteils seines Werkes untersucht 
unser Autor noch die Zusammenhänge zwischen Positivität 
und Faktizıtät, Positivität und Gesatztheit, Fak- 
tizität und Normativität des Rechtes. Die Positivität des 
Rechtes wird bekanntlich vielfach als Faktizität verstanden oder, 
wie KELSEN dartut, mißverstanden, wobei das Mißverständnis das 
gleiche ist, ob man nun das die Positivität ausmachende Faktum 
in der Satzung des Rechtes durch den Gesetzgeber, in seiner 
Vollziehung durch den Rechtsanwender oder in der Befolgung 
durch den Rechtsunterworfenen erkennen möchte. Ist das Recht 
ein Normensystem, so kann von ihm unmöglich eine Eigenschaft 
ausgesagt werden, die in einem Geschehen besteht. Ungeachtet 
der normativen Kraft des Faktischen ist Faktizität keine 
Eigenschaft der Rechtsnorm. — Auch die Gesatztheit ist 
keine notwendige Eigenschaft des Rechtes und mit Positivität 
keineswegs gleichzusetzen. „Positiv, d. h. wörtlich »gesetzt« ist 
die einzelne Rechtsnorm, soferne sie in dem auf der juristischen 
Hypothese der Ursprungsnorm einheitlich gegründeten System 
einer bestimmten Rechtsordnung gesetzt ist, innerhalb dieses so 
konstituierten Systems ihren Platz findet“ (S. 93). „Die positive 
Rechtsnorm hat grundsätzlich zwei mögliche Erscheinungsformen : 
die Satzung und die Gewohnheit. Diese ruhen aber auf der Ver- 
fassung im rechtslogischen Sinne, der Ursprungsnorm, der letzten 
Quelle des Rechtssystems“ (S. 94). Endlich darf die Wirkung 
? Vgl. das immer noch aktuelle und in seinem Problemkreis unüber- 
troffene Werk BERGBOHMs „Jurisprudenz und Rechtsphilosophie“, 1892.
	        
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