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Gegensatz zum Naturrecht auszudrücken ’. Eine solche Unter-
scheidung zwischen den Beziehungen der Unabhängigkeit von
Recht und Staat ist aber rechtswissenschaftlich unwesentlich.
Souveränität und Positivität sind zwei Ausdrücke für einen
Begriff, bezeichnen eine allseitige, unbedingte Unabhängig-
keit. Wie Recht und Staat, so sind auch Souveränität und Posi-
tivität von Staat und Recht identische Begriffe (S. 86).
Im Rahmen des ersten Hauptteils seines Werkes untersucht
unser Autor noch die Zusammenhänge zwischen Positivität
und Faktizıtät, Positivität und Gesatztheit, Fak-
tizität und Normativität des Rechtes. Die Positivität des
Rechtes wird bekanntlich vielfach als Faktizität verstanden oder,
wie KELSEN dartut, mißverstanden, wobei das Mißverständnis das
gleiche ist, ob man nun das die Positivität ausmachende Faktum
in der Satzung des Rechtes durch den Gesetzgeber, in seiner
Vollziehung durch den Rechtsanwender oder in der Befolgung
durch den Rechtsunterworfenen erkennen möchte. Ist das Recht
ein Normensystem, so kann von ihm unmöglich eine Eigenschaft
ausgesagt werden, die in einem Geschehen besteht. Ungeachtet
der normativen Kraft des Faktischen ist Faktizität keine
Eigenschaft der Rechtsnorm. — Auch die Gesatztheit ist
keine notwendige Eigenschaft des Rechtes und mit Positivität
keineswegs gleichzusetzen. „Positiv, d. h. wörtlich »gesetzt« ist
die einzelne Rechtsnorm, soferne sie in dem auf der juristischen
Hypothese der Ursprungsnorm einheitlich gegründeten System
einer bestimmten Rechtsordnung gesetzt ist, innerhalb dieses so
konstituierten Systems ihren Platz findet“ (S. 93). „Die positive
Rechtsnorm hat grundsätzlich zwei mögliche Erscheinungsformen :
die Satzung und die Gewohnheit. Diese ruhen aber auf der Ver-
fassung im rechtslogischen Sinne, der Ursprungsnorm, der letzten
Quelle des Rechtssystems“ (S. 94). Endlich darf die Wirkung
? Vgl. das immer noch aktuelle und in seinem Problemkreis unüber-
troffene Werk BERGBOHMs „Jurisprudenz und Rechtsphilosophie“, 1892.