Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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schiedenen, nicht allzustark abweichenden Variationen überlieferte 
— Vorstellung zu vergegenwärtigen, daß das Völkerrecht und das 
staatliche Recht, beide als höchste Ordnungen, unabhängig und 
selbständig nebeneinander stünden, trotzdem daß sie in immer 
steigendem Maße voneinander Notiz, aufeinander Bezug nehmen ; 
und man vergegenwärtige sich den alogischen Versuch einer ein- 
heitlichen Rechtswissenschaft von dieser dualistischen Rechtswelt! 
Neben diesen Ungedanken der Koordination von Völkerrecht und 
Staatsrecht, (die aber doch keiner dritten höheren Ordnung sub- 
ordiniert seien — eben weil sie selbst als höchste und gleich- 
wertig gedacht werden), tritt die (von KELSEN treffend ins Licht 
gerückte) weitere Unstimmigkeit zurück, daß nur der einen 
dieser beiden vermeintlich höchsten Ordnungen das Attribut des 
Zuhöchstseins, eben die Souveränität zugesprochen zu werden 
pflegt, und daß diese Souveränität gerade dem Staatsrecht und 
nicht dem Völkerrechte zukommen soll (S. 102). Freilich wird 
diese unbewußte Einsicht, die in dieser Beschränkung des Attri- 
buts der Souveränität auf die eine der beiden Ordnungen zum 
Ausdruck kommt, durch die Tatsache verdunkelt, daß die Be- 
griffsmerkmale der Souveränität doch in der Regel wieder 
beiden Ordnungen zugebilligt werden, so daß der terminologischen 
Einsicht ein logisches Verkennen gegenübersteht. 
Es wird in diesem Zusammenhange offenbar, daß und inwie- 
fern die Klärung des Souveränitätsbegriffes Voraussetzung für die 
Klärung des Verhältnisses zwischen Staats- und Völkerrecht ist; 
warum ein Werk wie das vorliegende, das auf eine systematische 
Vereinigung von Staats- und Völkerrecht hinausläuft, in seinem 
überwiegenden Teil zu einer Kritik der herrschenden Souveräni- 
tätstheorie werden mußte. Betrachtet man die Souveränität als 
irgendeine kausal erfaßbare Eigenschaft von Normsystemen, dann 
ist nicht einzusehen, warum nicht zwei oder mehrere solche 
gleicherweise souveräne Normsysteme in eine höhere Einheit sollten 
münden können, also z. B. (dem Begriffe, wenn auch nicht
	        
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