Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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immer dem Worte nach) gleicherweise souveränes Staats- und 
Völkerrecht in der Einheit einer gemeinsamen Rechtswissenschaft 
zusammengefaßt werden könnten. Erst KELSENs Umdeutung der 
Souveränität aus einem Zuhöchstsein zu einem obersten 
unabgeleiteten Gelten schließt eine so bequeme Verein- 
heitlichung aus und fordert eine neue Konstruktion des Verhält- 
nisses von Staat und Recht. Bedeutet Souveränität die Annahme 
einer Ordnung als unableitbarer, höchster, so kann ich nicht von 
diesem einmal eingenommenen Standpunkt aus einer anderen Ord- 
nung ebenfalls Souveränität zusprechen, d. h. sie gleichfalls als 
höchste anerkennen, ohne die andere sozusagen in einem Atem zu 
verleugnen. Jede Inthronisation eines Normsystemes ist die Ne- 
gation eines jeden andern. Es gilt, wie KELSEN tiefsinnig fest- 
stellt, von jedem Normsystem wie von dem der Religion der Grund- 
satz der Ausschließlichkeit, das Gebot: „Du sollst keinen Gott 
haben außer mir“ ®. Wenn hier dieser bildhafte Ausdruck gestattet 
8 Die Verwandtschaft zwischen dem Gottes- und Staatsbegriff 
wie überhaupt die "Tatsache der vielen Berührungspunkte zwischen 
Theologie und Jurisprudenz hat KELSEN bereits wiederholt, nament- 
lich in seiner vor 8 Jahren erschienenen Abhandlung über „Staatsunrecht“ 
aufgezeigt. Bezeichnend sind namentlich folgende Ausführungen: „Schon 
einmal habe ich mich jener nur scheinbar paradoxen Analogie bedient, 
die für eine tiefer dringende, die Spuren der Begriffstechnik und Denk- 
ökonomie verfolgende Untersuchung zwischen dem Staats- und dem Gottes- 
begriffe besteht. Als Personifikation logisch geschlossener, innerlich wider- 
spruchsloser Normsysteme haben sich beide Begriffe erwiesen, wobei die 
Problemstellung ihren Ausgangspunkt von der Rechtsordnung, respektive 
der Universalordnung nahm. .. Wie Staatsperson oder Staatswille 
als gemeinsamer Zurechnungsendpunkt aller Staatsfunktionen erscheint, so 
ist der Wille Gottes, die Person der Gottheit als eine durch die normative 
Weltbetrachtung postulierte Konstruktion, als der Zurechnungsendpunkt 
für den Gesamttatbestand des Seins anzusehen, das ein metaphysisches 
Bedürfnis letzliich auf dem Soll eines transzendentalen Werdegebotes 
gründet.“ (Sonderabdruck aus der Grünhutschen Zeitschrift, Wien, Hölder 
1913, S. 17). — Neuerdings hat FRITZ SANDER in seinen Schriften (vgl. 
Anmerkung 15) eine geistvolle Parallele zwischen dem Gottes- und Staats- 
begriff gezogen.
	        
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