Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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rechtes nur als dem Staatsrechte untergeordnet oder 
eingeordnet, mit einem anderen Worte als Teilordnung 
der Staatsrechtsordnung zu erfassen, wenn es überhaupt 
als Recht soll erkannt werden können. Und andererseits müssen 
die Staatsrechtsordnungen, sollen sie vom Standpunkte 
des Völkerrechtes mit ihrem Prätexte rechtlicher Geltung über- 
haupt bestehen können, als Teilordnungen der sie alle um- 
fassenden Völkerrechtsordnung konstruiert werden 
können. Die gleichzeitige Erfassung von Staats- und Völker- 
recht ineinem geschlossenen Rechtssysteme setzt also 
gewissermaßen ihre Denaturierung von ihrem eigenen Standpunkte 
aus voraus. Die Preisgabe des Anspruches auf selbständige — 
formelle — Geltung ist für Völkerrechts- oder Staatsrechts- 
ordnung der Preis für die Anerkennung materieller Geltung 
vom Standpunkt der anderen Ordnung aus. 
Das rechtskonstruktivre Mittel dieser Unterordnung des 
einen Normensystems unter das andere, dieser Einordnung im 
ursprünglichen wie im übertragenen Sinne des Wortes ist die 
Verweisung oder Delegation. Es ist dies bekanntlich 
ein Mittel, mit dem namentlich die Rechtsordnungen unausgesetzt 
ım größten Maßstab operieren. KELSEN verweist insbesondere auf 
das Beispiel der Beziehung von Gesetzes- und Verordnungsrecht 
(S. 112). Dank der verfassungsmäßigen Delegation der Verord- 
nungsinstanz erscheinen die Emanationen dieser Instanz, die in 
Form der Verordnung ergehen, als letzten Endes aus derselben 
Quelle fließend, als von derselben Art wie das Gesetzesrecht. Nur 
nebenbei sei erwähnt, daß die Annahme eines selbständigen Ver- 
ordnungsrechtes, — was nichts anderes als die Negierung des an- 
gedeuteten Systemzusammenhanges bedeutet, — von der herr- 
schenden Lehre bereits als systemwidrig abgelehnt wird. Derselbe 
technische Kunstgriff liegt im Grunde auch der Erscheinung einer 
Rechtsrezeption zugrunde; sie ist nichts als ein Spezial- 
fall der Delegation, eine Delegation in größten Dimensionen, wo-
	        
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