bei es selbstverständlich keinen Wesensunterschied ausmacht, daß
hier ein fertig geformtes, inhaltlich reich erfülltes Normensystem
vorliegt, das sich ein fremdes Normprinzip sozusagen mit einem
Griff zu eigen macht, während in den ständig gebräuchlichen
Fällen der Delegation erst eine in Entstehung begriffene Normen-
gruppe, z. B. die künftig erlassenen gesetzmäßigen Verordnungen
als dem delegierenden Normprinzipe zugehörig, aus dieser Quelle
fließend qualifiziert wird. Berühmt ist die Verweisung der christ-
lichen Moral auf das Gebot der legitimen weltlichen Obrigkeit.
(„Du sollst dem Kaiser geben, was des Kaisers ist.*) Auf diesem
Wege geht die Fülle der Staatsrechtsordnungen als delegierter
und selbstverständlich denaturierter, ihres Rechtscharakters ent-
kleideter Teilordnungen in ein kirchliches Moralsystem ein. Die
gleiche Bezugnahme, das gleiche Aufeinanderbezogensein kann ja
meist nun auch zwischen Völkerrechtsordaung und Staatsrechts-
ordnung obwalten, wenn man beide als zugleich und gleicherweise
als rechtsverbindlich erkennen können soll. Und in der Tat bietet
das positive Recht, und zwar Staatsrecht und Völkerrecht, genü-
gend Anhaltspunkte für eine solche Beziehung und damit für
einen der Schablone: Ueberordnung — Unterördnung entsprechen-
den Systemzusammenhang der a priori beziehungslos erscheinenden
Normsysteme. Das Völkerrecht verweist z. B. auf die staatlichen
Organisationsvorschriften, nach denen etwa zu beurteilen ist, wer
-— auch von Völkerrechts wegen — zum Abschluß eines Staats-
vertrages legitimiert ist; das Völkerrecht enthält ferner Normen
über die Anerkennung von Staaten: das bedeutet zugleich eine
völkerrechtliche Autorisation oder Delegation des betreffenden
Staatsrechtes in einem bestimmten Geltungsbereich. Und umge-
kehrt gilt z.B. nach alter anglo-amerikanischer Rechtsvorstellung das
ganze Völkerrecht als Bestandteil des Staatsrechtes — gewisser-
maßen als staatliches Gewohnheitsrecht. Im Rechtsbereiche des
deutschen Volkes hat neuerdings der Wunsch, sich mit dem Völ-
kerrechte zu identifizieren, zur verfassungsmäßigen Rezeption des