Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gegangen werden soll. Diese Beschränkung der Rechtswissenschaft 
auf eine einzige Rechtsordnung bedeutet nun allerdings keineswegs, 
daß der Rechtsstoff des Völkerrechtes oder des Staatsrechtes für 
die Rechtserkenntnis verloren gehen müsse, bedeutet vielmehr die 
Aufgabe, die fremde, in Koordination nicht erfaßbare Ordnung 
in Subordination zu erfassen. Für eine vom Standpunkt des Völ- 
kerrechtes ausgehende Rechtswissenschaft erscheint unser heutiges 
Staatsrecht als Völkerrecht, für eine vom Standpunkt des Staats- 
rechtes ausgehende Rechtswissenschaft das heute sogenannte 
Völkerrecht als Staatsrecht. In neuer Form unter ungewohntem 
Titel begegnet uns in beiden Fällen vertrauter Inhalt. 
Die Aufdeekung der Delegationsbeziehung zwischen Staats- 
und Völkerrecht, die — je nach dem Betrachtungsstandpunkt — 
die eine oder andere Ordnung als untergeordnete Stufe der zum 
Ausgangspunkt genommenen höheren und zugleich höchsten Ord- 
nung erscheinen läßt, weitet den Blick für den Delegationsmecha- 
nismus, als der sich im Grunde genommen die gesamte Rechts- 
ordnung darstellt. Durch die angedeutete Einbeziehung des Staats- 
rechtes in das Völkerrecht wird der durch eine Reihe von Dele- 
gationsakten charakterisierte Stufenbau des Rechtes um eine wei- 
tere Stufe erhöht. Die von KELSEN in einem trefflichen Bilde 
sogenannte „Normpyramide* der Rechtsordnung (S. 119) hebt, 
von unten betrachtet, mit den konkreten Rechtsanwendungsakten 
und den Erscheinungen der sogenannten Privatautonomie, dem 
privaten Rechtsgeschäft, an und steigt über die Verordnung zur 
Gesetzgebung, zur Staatsverfassung und zur Völkerrechtsordnung 
empor. Im Vergleich mit der außerordentlich restriktiven Rechts- 
konstruktion, die KELSEN in den „Hauptproblemen der Staats- 
rechtslehre“ geboten hatte, wonach die Gesetzgebung — als außer- 
halb der Rechtsebene liegend — nicht mehr als Rechts- und Staats- 
funktion anzusehen war, bedeutet die von KELSEN nunmehr versuchte 
Einbeziehung des Völkerrechtes in das Rechtssystem als höchste 
Stufe der Rochtshierarchie eine unverhältnismäßige Er weite-
	        
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